OLG Celle, Urteil vom 17.12.2004 - 6 W 136/04
Der
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek setzt
nach dem Gesetzeswortlaut eine rechtliche Identität zwischen dem
Auftraggeber und dem Grundstückeigentümer voraus; d. h. der
Auftraggeber (Besteller) und der Grundstückseigentümer müssen
personenidentisch sein, um die Eintragung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek erreichen zu können.
Dies ist aufgrund der in den letzten Jahren entwickelten
Unternehmensformen jedoch nicht immer der Fall. Oftmals handelt es sich
zwar um rechtlich verschiedene, allerdings wirtschaftlich eng
miteinander verbundene juristische Personen.
Die Anforderung an den Begriff der "Identität" im Sinne von § 648
BGB sind umstritten. Festzuhalten ist, dass dem BGH eine bloße wirtschaftliche Identität zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümer nicht ausreicht (vgl. BGH-Urteil vom 22.10.1987); der BGH geht vielmehr weiterhin von einer formaljuristischen Identität aus.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 17.12.2004 dies nochmals
hinsichtlich der Beauftragung durch den Ehegatten des Eigentümers
bestätigt (vgl. Beschluss vom 17.12.2004 - 6 B 136/04).
Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB
vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer
nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Alleine die
Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von der durch den
anderen Ehegatten erteilten Beauftragung und dessen Billigung genüge
dazu ebenso wenig, wie der Umstand der späteren Mitbenutzung des
Bauwerkes.
Praxishinweis:
Dem Gläubiger konnten hier auch familienrechtliche
Zurechnungsregeln nicht weiterhelfen. Gemäß § 1357 BGB wird jeder
Ehegatte bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
berechtigt und verpflichtet. Dies wird man indes nur bei kleineren
Reparaturaufträgen, nicht jedoch bei Arbeiten an einem Neubau, annehmen
können.
Kann der Auftragnehmer im Wege der Vertragsgestaltung keine
angemessene Absicherung seiner Werklohnforderung durch
Zahlungsbürgschaft erreichen, so ist ihm zumindest anzuraten, sich über
die Eigentumsverhältnisse am Grundstück durch Einsichtnahme in das
Grundbuch bzw. Überlassung eines Grundbuchauszuges zu informieren. Dies
ist gilt um so mehr, da dem Auftragnehmer im Falle der Beauftragung
durch den typischen "Häuslebauer" die Sicherungsmöglichkeit nach § 648
a BGB (Bürgschaft) gerade nicht eröffnet ist (vgl. § 648 a Abs. 6
Ziffer 2 BGB).
FROMM
Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht
http://www.kanzlei-fromm.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 444




