BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 346/03
BGB § 648a
Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem
Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu
beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem
Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen
Verhältnissen befindet.
Dem Unternehmer steht nach § 648a Abs. 1 BGB ein
Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn er dem Besteller zur Leistung der
Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, daß
er nach dem Ablauf der Frist die Leistung verweigere und die Frist
fruchtlos abgelaufen ist.
Welche Frist angemessen ist, läßt sich nicht allgemein, sondern
nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen. Der
Gesetzgeber hat bewußt die Dauer der zu setzenden Frist nur mit dem
unbestimmten Begriff "angemessen" umschrieben.
Sie soll nach der Begründung des Gesetzes so bemessen sein, daß dem
Besteller ermöglicht wird, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern
zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel
Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden
Kreditinstituten geführt werden müssen. Dazu wird nach der Vorstellung
des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen
erforderlich sein.
Welche Frist danach im Einzelfall angemessen ist, obliegt der
Beurteilung durch den Tatrichter. Dieser hat zu berücksichtigen, daß
schuldhaftes Verzögern im Sinne der Gesetzesbegründung sich nicht
allein an den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Bestellers
ausrichtet. Vielmehr ist grundsätzlich darauf abzustellen, was von
einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen
Verhältnissen befindet.
Ein solcher Besteller handelt nur dann ohne schuldhaftes Verzögern,
wenn er die Beschaffung der Sicherheit soweit wie möglich beschleunigt.
Denn der Unternehmer hat ein schützenswertes Interesse daran, die
Sicherheit so schnell wie möglich zu erhalten, weil er bis zu deren
Erhalt eine ungesicherte Vorleistung erbringen muß.
Baurechtsurteile.de Beitrag 454




