Vertragserfüllungsbürgschaften blockieren häufig erheblich die Liquiditätsreserven der Auftragnehmer. Dabei liegt häufig eine Differenz zwischen ursprünglichem und tatsächlichem Auftragswert vor, die Bürgschaft lautet aber auf den alten – höheren - Betrag. Hier können eventuell Liquiditätsreserven gehoben werden.
So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil 11.01.2006, AZ: 1 U 114/05) die Frage zu beantworten, in wie weit der Auftragnehmer eine Reduzierung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen kann. Im vorliegenden Vertrag war es so, dass die Sicherungsabrede eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Gesamtauftragswertes vorsah. Dieser Gesamtauftragswert hatte sich allerdings nach
Herausgabe der Bürgschaft reduziert. Der Auftragnehmer wollte nunmehr eine neue Bankbürgschaft auf Basis der aktuellen Auftragssumme stellen.
Der Auftraggeber verteidigte sich mit der Einwendung, würde man tatsächlich so handeln, so ginge es um eine ständige Anpassung der Bürgschaftshöhe was zum ständigen hin und her bezüglich der Bürgschaften führen würde.
Dem widersprach das erkennende Oberlandesgericht mit der Argumentation, dass selbstverständlich Grenzen vorzusehen seien, diese Grenzen allerdings im vorliegenden Fall deutlich überschritten seien. Das Oberlandesgericht sieht die Deckungsgrenzen bei 110 % - anderes könne zwar dann gelten, wenn die Sicherheit nennenswerte Verwertungsrisiken mich sich brächten, dies sei allerdings bei Bankbürgschaften nicht anzunehmen.
Das Urteil dürfte für Auftragnehmer, welche sich immer wieder mit der Problematik der Gestellung von
Vertragserfüllungsbürgschaften auseinandersetzen müssen interessante Handlungsmöglichkeiten eröffnen.
Im vorliegenden Falle hatte der Auftragnehmer sogar den Gesamtvertrag gekündigt und dies ist von Seiten des Gerichtes als rechtmäßig erachtet worden. Solches Handeln hat allerdings, wie an dieser Stelle bereits mehrfach aufgezeigt wurde, ein erhebliches Risiko. Daher erscheint es empfehlenswert, die Frage der Bankbürgschaften mit entsprechenden Abschmelzungsklauseln, also mit fest vereinbarten
Anpassungspunkten zu versehen.
Quelle:
Rechtsanwälte van Vliet, Schabbeck & Zickgraf
Ludwigstrasse 73
67059 Ludwigshafen
www.ra-vsz.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 576
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