Das Oberlandesgericht München hat (erstmals) entschieden, dass die Verpflichtung des Auftraggebers, den Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, bei Vereinbarung der VOB/B gegenüber dem Auftragnehmer und somit der Baufirma eine qualifzierte Vermögensbetreuungspflicht darstellt.
Sofern dieser Sicherheitseinbehalt zur Absicherung der Gewähleistungsansprüche des Auftraggebers (in der Regel 5 % der Bruttoauftragssumme) nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt wurde und der Auftragnehmer infolge einer Insolvenz seinen restlichen Vergütungsanspruch nicht mehr durchsetzen kann, kann dies eine strafbare Untreuehandlung im Sinne von § 266 StGB sein.
Sofern der Gewährleistungseinbehalt nicht durch Bürgschaft abgelöst wird, ist der Bauherr bzw. Auftraggeber verpflichtet, diesen Einbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Dies deshalb, weil es sich hierbei um (bereits verdienten) Werklohn des Auftragnehmers handelt. Der Betrag wird nur einbehalten und nicht ausbezahlt um eine Sicherheit für mögliche Ansprüche während der Gewährleistungszeit zu haben.
Da es sich insoweit aber um eine Forderung handelt, die (spätestens nach Ablauf der Gewährleistungszeit) dem Auftragnehmer zusteht, argumentiert das OLG München, dass es sich insoweit um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer handelt. Der Auftraggeber bzw. Bauherr ist verpflichtet, diesen Betrag insolvenzsicher auf ein Sperrkonto einzubezahlen.
Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers (z.B. einer GmbH) haftet nach dieser Entscheidung der Geschäftsführer der GmbH persönlich gegenüber dem Auftraggeber. Bisher ging man davon aus, dass die mangelnde Einzahlung auf ein Sperrkonto gerade keinen Straftatbestand erfüllt. Insoweit ist diese Entscheidung neu und birgt Gefahren für den Auftraggeber andererseits Chancen für den Auftragnehmer, im Falle einer Insolvenz über eine persönliche Haftung des Geschäftsführers des Auftraggebers doch noch den Werklohn zu erhalten.
Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Hartmann
www.kanzlei-hartmann.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 578
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