Grundsätzlich kann ein Unternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB
nur verlangen, wenn Besteller und Grundstückseigentümer rechtlich dieselbe Person sind. Die
wirtschaftliche Beherrschung des Bestellers durch den Grundstückseigentümer und das tatsächliche
Ausnutzen der Werkleistung sind Umstände, die es rechtfertigen können, den Eigentümer nach Treu und
Glauben wie einen Besteller zu behandeln. (Redaktioneller Leitsatz)
Themen aus dem Urteil:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung — Verlangen eines Unternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek — Rechtliche Identität von Besteller und Grundstückseigentümer — Regeln der Durchgriffshaftung — Kenntnis und Billigung eines Bauvertrags — Generalunternehmer als Eigentümer eines zu bebauenden Grundstücks.
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
07.03.2006
Aktenzeichen:
21 W 7/06
Rechtsgrundlagen:
§ 242 BGB
§ 648 Abs. 1 BGB
§ 648a BGB
§ 35 Abs. 1 GmbHG
§ 883 Abs. 1 S. 1 ZPO
§ 885 Abs. 1 S. 1 ZPO
§ 937 Abs. 2 ZPO
Entscheidungsform:
Beschluss
Vorinstanz:
LG Essen - 24.01.2006 - AZ: 9 O 18/06
Baurechtsurteile.de Nr.612
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