Auslegung einer an eine Altfassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) angelehnten Klausel eines Bauvertrags - Anspruch auf Gewährleistung aus einem Bauvertrag - Verjährungsunterbrechende Wirkung einer schriftlichen Mängelanzeige - Verpflichtung zur Herausgabe eines Bürgenscheins - Endgültiger Wegfall des Sicherungszwecks - Verjährung eines Bürgenanspruchs
Rechtsgrundlagen:
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 195 BGB
§ 203 BGB
§ 478 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
§ 639 Abs. 1 BGB a.F.
§ 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B a.F.
Gericht:
OLG Saarbrücken
Datum:
19.12.2006
Aktenzeichen:
4 U 669/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Saarbrücken - 03.11.2005 - AZ: 14 O 212/03
Amtlicher Leitsatz:
Zur Auslegung einer an eine Altfassung der VOB/B angelehnten Klausel eines Bauvertrags.
Ausschnitt aus dem Urteil:
Die Klägerin beauftragte mit Vertrag vom 29.5.1995 (GA I Bl. 6 ff.) die beklagte Arbeitsgemeinschaft mit der Errichtung einer Produktionshalle im Industriegebiet in <Ortsbezeichnung>. Die vorläufige Auftragssumme betrug 4,2 Mio. DM. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen" zu Grunde (GA I Bl. 13 ff.), die von einem Architekten der Klägerin ausgearbeitet wurden.
Dort heißt es unter Nummer 1.08:
Gewährleistung
1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen fünf Jahre gemäß BGB vom Tage der gebrauchsfähigen Abnahme an.
2)
Der Auftragnehmer beseitigt kostenlos alle innerhalb der Gewährleistungsfrist hervortretenden und schriftlich angemeldeten Mängel, die auf vertragswidrige Leistung und versteckte Mängel zurückzuführen sind, einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Folgekosten. Unter Nr. 1.14 haben die Parteien einen Sicherheitseinbehalt von 5% der Schlussabrechnungssumme vereinbart, der vertragsgemäß durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst wurde. Der Sicherungseinbehalt sollte nur dann ausgezahlt werden, wenn sich während der Gewährleistungszeit keine Mängel gezeigt haben.
Baurechtsurteile.de Nr.688
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