Inanspruchnahme als Bürge aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft und Vertragserfüllungsbürgschaft - Einrede der Verjährung - Entstehen des Bürgschaftsanspruchs mit Fälligkeit des Hauptanspruchs - Begriff der Fälligkeit
Rechtsgrundlagen:
§ 195 BGB
§ 199 Abs. 4 BGB
§ 214 Abs. 1 BGB
§ 271 BGB
§ 195 BGB a.F.
§ 198 BGB a.F.
Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
14.12.2006
Aktenzeichen:
23 U 16/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Arnsberg - 02.03.2006 - AZ: 2 O 546/05
Fundstellen:
IBR 2007, 193 Heft 4
BauR 2007, 761 Heft 4
Redaktioneller Leittext:
Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass grundsätzlich die Bürgschaftsforderung zusammen mit der Hauptforderung fällig wird. Sofern keine andere Vereinbarung vorliegt, entsteht der Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Bürgen nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern schon mit der Fälligkeit des Gewährleistungsanspruches.
Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage und sei es auch nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Dieser Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
Linktipp ohne Gewähr:
http://berlinghoff.kanzleihomepage.com/de/news/details/Verjaehrung_von_Buerschaftsanspruechen/
Baurechtsurteile.de Nr.703
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