Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft - Pflicht zur Vornahme einer förmlichen Abnahme - Schriftliche Niederlegung des Befundes über die Abnahme in einer gemeinsamen Verhandlung
Rechtsgrundlagen:
§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB
§ 770 BGB
§ 771 BGB
§ 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
31.08.2006
Aktenzeichen:
7 U 2/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Stralsund - 29.10.2004 - AZ: 6 O 25/03
Fundstellen:
IBR 2006, 618 Heft 11
BauR 2006, 1947 Heft 11
BauR 2007, 549 Heft 3
IBR 2007, 249 Heft 5
Redaktioneller Leittext:
Eine schriftliche Vereinbarung genügt den Voraussetzungen an eine förmliche Abnahme im Sinne der VOB nicht, wenn dort von mehreren, nicht unerheblichen Mängeln die Rede ist und nicht zweifelsfrei deutlich ist, ob der Auftraggeber abnehmen oder die Abnahme wegen Mängeln verweigern will.
Ausschnitt aus dem Urteil:
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Abnahme im vorgenannten Sinne nicht dargelegt. Der schriftlichen Vereinbarung vom 27.01.1998 kann eine förmliche Abnahme nicht entnommen werden. Es ist in dieser Vereinbarung von einer Vielzahl von Mängeln die Rede, denen durchaus ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Senat verkennt zwar nicht, dass auch eine Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln als eine Abnahme gewertet werden kann (vgl. u.a. Ingenstau/Korbion/Oppler, 15. Aufl., § 12 VOB/B Rdn. 11 m.w.N.). Jedoch wird nicht zweifelsfrei deutlich, dass der Auftraggeber abnehmen oder die Abnahme wegen Mängeln verweigern will (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., § 12 Nr. 4 VOB/B Rdn. 13 m.w.N.). Das Wort "Abnahme" findet keine Erwähnung. Vielmehr spricht der Umstand, dass in der abschließenden Vereinbarung von einer noch zu leistenden Abschlagszahlung die Rede ist, gegen eine Abnahme, weil in diesem Falle eine Abschlagszahlung nicht mehr ohne Weiteres Sinn macht. [...]
Linktipp ohne Gewähr:
Zum Thema Gewährleistungsbürgschaft http://www.rehm-bau.de/data/resources/4f405a92104.pdf
Baurechtsurteile.de Nr.739
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