BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07
Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein. Sie ist nicht von der Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
Dazu Rechtsanwalt Schwarzmeier:
Der BGH hat die streitige Frage einer Klärung zugeführt, wann die Verjährung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beginnt. Die Fälligkeit der Forderung aus der Bürgschaft und die Fälligkeit der Hauptschuld tritt nach Auffassung des BGH gleichzeitig ein, ohne dass es auf eine Leistungsaufforderung des Gläubigers ankommt. Nach Auffassung des BGH sieht das Gesetz eine solche Leistungsaufforderung nicht vor. Auch nach dem Grundsatz der Akzessorietät, nämlich der Abhängigkeit zwischen Forderung aus der Bürgschaft und von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen spricht nach Auffassung des BGH dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit derjenigen der Hauptschuld zusammenhängt und mit ihr gemeinsam eintritt. Im Übrigen wird damit dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, den Verjährungsbeginn für die Forderung aus der Bürgschaft beliebig hinauszuzögern. Nach Auffassung des BGH steht den Parteien allerdings frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung für den Beginn der Verjährung zu vereinbaren, eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist insoweit möglich.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




