LG Münster, Urteil vom 17.04.08 - 2 O 569/07
Unzulässig ist das Vorgehen eines Auftraggebers, den im Austausch für die Gewährleistungssicherheit auszubezahlenden Sicherheitseinbehalt nicht auszuzahlen, sondern gegen andere Ansprüche aufzurechnen.
Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Bareinbehaltes. Zwar hatte der Auftragnehmer eine Gewährleistungssicherheit gestellt, der Auftraggeber zahlte aber den Bareinbehalt nicht aus, sondern rechnete mit einem Anspruch auf Überzahlung aus einem anderen Bauvorhaben, was die Parteien verbunden hatte, auf. Dies ist unzulässig. Das Landgericht Münster hat –entsprechend der herrschenden Rechtslage- entschieden, dass der Auftraggeber keinen Anspruch hatte, den Betrag aus dem Bareinbehalt aufzurechnen. Die Stellung der Gewährleistungsbürgschaft im Austausch gegen einen Bareinbehalt erfolgte unter der stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung, dass der Auftraggeber den abgelösten Bareinbehalt trotzdem unbefugt weiter behält. Spätestens mit der Verwertung des Bareinbehaltes war also der Auftraggeber der ebenfalls überlassenen Gewährleistungsbürgschaft verlustig gegangen. Diese steht ihm nicht mehr zu.
Es ist streng darauf zu achten, eine Doppelsicherung zu vermeiden, die über das zulässige Maß von 5 % Sicherung auf Gewährleistungsansprüche hinaus geht.
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




