OLG München - 9 U 4633/08
Ist eine Einzahlung auf ein Sperrkonto geschuldet und erfolgt nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des Einbehalts verlangen. Die verspätete Einzahlung des Betrages auf ein Konto ändert daran nichts, so dass es auf eine nähere Prüfung, ob es sich bei dem Konto um ein Sperrkonto der von der VOB/B vorgesehenen Art handelt, nicht ankommt.
Aus dem Urteil:
Der Senat ist der Auffassung, dass Ziffer 17.2 der Bedingungen zum Nachunternehmervertrag (NU 2005 = Anlage B1) nicht dahingehend auszulegen ist, dass damit die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen ist. Die Geltung der VOB/B ist, nachrangig zu den NU 2005, im Vertrag vereinbart. Somit ergibt sich aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B die Pflicht zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto. Aus Ziffer 17.2 der NU 2005, die sich mit dem von der Schlusszahlung einzubehaltenden Betrag befasst, enthält keine Regelung, die diese Pflicht in Wegfall bringt. Dort ist vielmehr lediglich geregelt, dass der Auftragnehmer "diesen Einbehalt nur durch eine diese Ansprüche sichernde Bürgschaft in gleicher Höhe ablösen" kann. Damit ist allenfalls geregelt, dass eine Ablösung des Sicherheitseinbehalts in anderer Weise als durch Bürgschaft, also insbesondere durch Hinterlegung seitens des Auftragnehmers, ausgeschlossen ist, jedoch keine Regelung dazu getroffen, wie für den Fall, dass eine solche Ablösung durch Bürgschaft nicht erfolgt, mit dem Sicherheitseinbehalt zu verfahren ist.




