Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten vorgenommen werden, stören das Wohnen typischerweise wesentlich und sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig.
Entsprechendes gilt für Tischlereiwerkstätten sowie für Zimmereibetriebe.
Eine Ausnahme von der typisierenden Einstufung dieser Betriebe kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass nach Art und Betriebsweise keine Störungen zu befürchten sind und der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird.
Rechtsgrundlagen:
BauGB § 34 Abs 1, Abs 2
BauNVO § 4, § 6
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