BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03
ZPO §§ 240, 485
Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.
Die Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein
selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Die
Parteien streiten darüber, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 240 ZPO das
selbständige Beweisverfahren unterbrochen hat.
Das Landgericht hat zunächst festgestellt, daß das selbständige
Beweisverfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme
des Verfahrens erklärt. Daraufhin hat das Landgericht "dem Verfahren
Fortgang gegeben". Die von der Insolvenzverwalterin gegen diesen
Beschluß eingelegte und von der Streithelferin unterstützte sofortige
Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 146




