OLG Hamm, Urteil vom 27.06.97, Aktenzeichen 19 U 193/96
Die Parteien streiten um Restwerklohn für eine Altbausanierung. Der
Bauherr hat zwar das Haus bezogen, bestreitet aber dennoch die Abnahme,
womit er Recht erhält. Das OLG Hamm meint, der Bezug des Bauwerks sei
in der Regel ein starkes Indiz für eine schlüssige Abnahme.
Diese Indizwirkung sei allerdings einzuschränken, wenn die Benutzung
für den Bauherrn unvermeidlich sei und das Haus unter Druck bezogen
werden müsse, etwa wenn sich der Auszug beim bisherigen Wohnort des
Bauherrn nicht mehr vermeiden läßt. Die Indizwirkung der
Ingebrauchnahme resultiert aus einer rechtlich angenommenen, durch
Handeln zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung, Ein freier Wille kann
allerdings tatsächlich nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn überhaupt
die Möglichkeit einer Entscheidung zwischen mindestens zwei
Alternativen praktisch möglich ist. Die Überlegung des OLG Hamm ist
deshalb insoweit zutreffend, daß der Bauherr, der keine andere
Möglichkeit hat, mit dem Einzug nicht seinen Willen zur Abnahme
zwingend zum Ausdruck bringt. Es räumt dem Bauherrn eine angemessene
Frist nach Einzug zur Überprüfung des Werkes ein.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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