LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - 6 O 394/97
Eine
Gemeinde hatte ein Tiefbauunternehmen mit der Durchführung von
Kanalarbeiten beauftragt. Die Arbeiten wurden fertiggestellt; die
Gemeinde leistete mehrere Abschlagszahlungen. Das Rechnungsprüfungsamt
prüfte die Rechnung des Bauunternehmens und stellte fest, daß diese
nicht nur überhöht war, sondern daß auch bereits zuviel gezahlt wurde.
Daraufhin kam es zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmen zu
Verhandlungen über den Rückforderungsanspruch. Mit einem letzten
Schreiben kündigte die Gemeinde an, sie werde ihren Zahlungsanspruch
durchsetzen. Erst vier Jahre später erhob die Kommune Zahlungsklage
gegen das Bauunternehmen. Dieses meinte, die Rückzahlungsforderung der
Gemeinde sei aufgrund der langen Zeit inzwischen verwirkt.
Im vorliegenden Fall hielt das Landgericht Düsseldorf die
Voraussetzungen für eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs für
gegeben, weil die Gemeinde über vier Jahre hinweg untätig geblieben war
und sich der Bauunternehmer deswegen bei objektiver Beurteilung darauf
verlassen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die
Klage der Gemeinde hatte danach keinen Erfolg.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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