OLG Dresden, Urteil vom 21.11.97, Bau 98, 565
In einem
Bauvertrag hat sich der Bauunternehmer verpflichtet, mehrere stark
geschädigte Balkone zum Preis von DM 4.400,00 netto zu sanieren.
Während des Bauvorhabens stellt sich heraus, daß erheblich mehr Balkone
mit diesem Umfang saniert werden müssen. Der Unternehmer erstellt ein
Nachtragsangebot über DM 5.070,00 netto, das er später auf DM 4.700,00
netto ermäßigt, wohingegen der Auftraggeber nur DM 4.400,00 akzeptieren
will.
Der Auftragnehmer stellt daraufhin die Arbeiten ein. Der
Auftraggeber droht mit der Kündigung und kündigt nach Fristablauf zur
Einigung auf DM 4.400,00 den Bauvertrag. Der Auftragnehmer hält nun die
Kündigung für unberechtigt und verlangt gerichtlich weitere Vergütung.
Das OLG weist die Klage ab, da der Auftraggeber sich korrekt verhalten
habe, insbesondere dem Grunde nach und teilweise auch der Höhe nach die
Nachtragsforderung des Auftragnehmers akzeptiert habe. Bei dieser
Sachlage sei der Auftragnehmer verpflichtet gewesen, seine höhere
Nachtragsforderung durch eine Vergleichsberechnung auf Grundlage des
ursprünglichen Vertragspreises und der durch die Änderung verursachten
Mehrkosten zu begründen. Ohne diese Darlegung sei der Auftraggeber
nicht gezwungen, das Nachtragsangebot anzunehmen und der AN dürfe seine
Arbeiten nicht einstellen.
Diesem Urteil des OLG Dresden ist zuzustimmen, da man sich
eigentlich schon fast fragen muß, was der Auftraggeber denn noch hätte
machen sollen um dem Auftragnehmer entgegenzukommen. Häufig wird gerade
bei Nachträgen durch Unternehmerseite erheblich teurer kalkuliert als
dies sachgerecht wäre, da Nachträge ja praktisch nie an dritte
Unternehmen vergeben werden.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 184




