Baurecht 2002, 665
Die Kosten eines Privatgutachters,
den eine Partei während eines Rechtsstreits zur Widerlegung des
gerichtlichen Gutachtens beauftragt sind notwendige Kosten der
Rechtsverfolgung und deshalb im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren im
Rechtsstreit verwertet wird.
Der vorstehende Leitsatz ist dieser Allgemeinheit unzutreffend.
Im geführten Rechtsstreit wurde das außergerichtliche Gutachten zwar
nicht verwertet, es reichte jedoch aus, um das Gericht zu veranlassen,
ein neues gerichtliches Gutachten einzuholen. Hierdurch wurde das
eingeholte Privatgutachten zu notwendigen Prozesskosten erhoben. Nicht
jede beliebige Gutachtenseinholung durch Privatgutachter während des
Laufes des Verfahrens führt demnach zur Kostenerstattungspflicht des
unterliegenden Gegners.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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