OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2003 - 5 U 1089/02
1. Der
Hersteller und Lieferant von Baustoffen ist verpflichtet, die Ware
derart zu sichern, dass ihr Transport zur Baustelle niemanden
gefährdet.
2. Die Lieferung eines quaderförmigen Steinpaketes erfordert jedoch
nicht dessen vollflächige Einschweißung in eine Folie oder die
Umreifung des Steinquaders mit mehreren Stahlbändern.
3. Mit der Übergabe der gesicherten Ware im Verarbeitungsbereich der
Baustelle endet die Verantwortlichkeit des Baustofflieferanten. Kommt
es beim Weitertransport des Steinquaders durch den Bauherrn zu einem
Unfall, dessen Ursache unaufklärbar ist (hier: Platzen der
Stahlumreifung der obersten Steinschicht), haftet der Baustofflieferant
dafür nicht.
IBR 2003, 1066 - online
*Ein Baustofflieferant
haftet auf einer Baustelle nicht für Unfälle, die durch angelieferte
Baustoffe verursacht werden – so hat jetzt das Oberlandesgericht in
Koblenz entschieden. In der Entscheidung heisst es, dass mit der
Übergabe der Ware an den Bauherrn die Verantwortung und die Haftung in
vollem Umfang auf diesen übergeht. Das gilt auch, wenn die Ware nicht
ausreichend gesichert ist. Im vorliegenden Fall ist ein Block Steine
auf einem Hublader auseinander gebrochen und ein Arbeiter wurde
verletzt. Der Vorwurf, der Lieferant habe seine Ware beim Transport
nicht ausreichend gesichert hatte vor dem Oberlandesgericht keinen
Bestand. Vielmehr heisst es in der Entscheidung, dass für den Transport
der Steine auf der Baustelle allein der Bauherr verantwortlich ist. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung dem BGH vor.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
Baurechtsurteile.de Beitrag 201




