BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03
AGB-Gesetz § 9; BGB n.F. § 307; VOB/B § 2
Leitsatz u.a.:
Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach
der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf
schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen,
benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9
Abs. 1 AGBG unwirksam.
Bauverträge zu Festpreisen dürfen nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs Nachforderungen eines Bauunternehmens nicht von
vornherein ausschließen. Solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer
unangemessen, gab das Gericht in dem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil bekannt und erklärte die Vertragsklausel für unwirksam, wonach
jede nicht zuvor schriftlich vereinbarte Nachforderung ausgeschlossen
wurde. Der siebte Zivilsenat gab damit der Augsburger Walter Bau recht,
die nach Fertigstellung einer Einkaufspassage in Ostdeutschland
Nachforderungen (so genannte Nachträge) über elf Millionen Euro geltend
gemacht hatte. Der Auftraggeber, die Graf Stolberg GmbH, wollte nicht
zahlen und berief sich dabei auf die entsprechende Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages. (Az.: VII ZR 53/03) Das
Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klausel als unbedenklich
eingestuft. Das sah der BGH anders. Ohne vorherige schriftliche
Vereinbarung habe der Bauunternehmer dieser Klausel zufolge keinerlei
Anspruch auf den Ersatz notwendig gewordener Zusatzkosten, hieß es. Das
Interesse des Auftraggebers an Kostenklarheit und -sicherheit
rechtfertige ein solches Vorgehen nicht, zumal in vielen Fällen
Sonderwünsche des Kunden, höhere Preise oder veränderte
Rahmenbedingungen am Bau Grund für die Mehrkosten seien
Textquelle:
Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH
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Baurechtsurteile.de Beitrag 235




