Was Absender wichtiger Schreiben beachten sollten - Zugangsdatum muss klar nachweisbar sein
Fristenwahrung, das klingt bürokratisch. Doch die meisten sind damit schon mal in Berührung
gekommen. Wird etwa eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
ausgesprochen, muss dies innerhalb einer bestimmten Zeit geschehen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist dabei
nicht der Ausspruch der Kündigung, sondern der Zugang des Kündigungsschreiben.
Manche versuchen das zu umgehen. "Es ist schon vorgekommen, dass jemand seinen Briefkasten
abmontiert hat, um dann zu behaupten er habe einen bestimmten Brief gar nicht erhalten können",
erzählt Rechtsanwalt Gerhard Pietsch. Soll mit einer Briefsendung eine rechtlich relevante
Willenserklärung abgegeben sowie eine vertragliche Frist gewahrt werden, dann muss der Zugang
hundertprozentig gesichert und das Zugangsdatum klar nachweisbar sein.
Die Rechstanwaltskammer Stuttgart rät Absendern fristgebundender Schreiben, eine Beweissituation
zu schaffen, die es einem Adressaten unmöglich macht, den Erhalt abzustreiten.
Vom Grundsatz her geht ein einfaches postalisches Schreiben mit dem
Einwurf in den Briefkasten des Empfängers zu. Entscheidend ist, wann
dieser den Briefkasten leert. Die Faustregel lautet: Nur von einem vor
12 Uhr Mittag eingeworfenen Brief kann auch noch am selben Tag Kenntnis
genommen werden. Wer später beweisen will, dass sein Schreiben vor 12
Uhr in den Briefkasten geworfen wurd, sollte einen Boten (besser zwei)
beauftragen, der durch einen schriftlichen Vermerk Ort, Zeit und
Umstand des Briefeinwurfs dokumentiert.
Eine andere Möglichkeit ist, das Schreiben mehrfach per Post -
unter anderem als Einschreiben - abzusenden. Bei einem
Übergabe-Einschreiben (mit oder ohne Rückschein) ist zu beachten, dass
die Zustellung erst dann erfolgt ist, wenn der Empfänger das Schreiben
in der Hand hält.
Meist ist der Nachweis durch den Rückschein unentbehrlich.
Erfolgt der Briefeinwurf zu einer Zeit, in der der Adressat wegen
Urlaub oder Krankenhausaufenthalts nicht zu Hause ist, gilt das
Schreiben trotzdem als zugestellt und damit etwa eine fristlose
Kündigung als fristgerecht ausgesprochen. Verweigert der Empfänger den
Zugang, dann gilt das Schreiben zu dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem
der Adressat treuwidrig den Zugang vereitelt hat.
Quelle: Waiblinger Kreiszeitung vom 9.März.2003 (rak)
Baurechtsurteile.de Beitrag 246




