OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - 3 U 93/99
Auf
deutschen Baustellen geht es ja in der Regel zivil zu. Was allerdings
ein Bauherr aus dem Raum Köln veranstaltete, das erinnerte schon eher
an die Methoden des Wilden Westens. Er war der Meinung,
Schadenersatzansprüche gegen einen Handwerker zu haben. Ein
Zivilprozess hätte ihm offensichtlich zu lange gedauert. Deswegen
schritt er zur Selbsthilfe und nahm dem Unternehmer seine Werkzeuge
weg, die dieser auf der Baustelle zurückgelassen hatte.
Quelle: LBS
Der Betroffene wollte sich das nicht gefallen lassen und ging mit einer
einstweiligen Verfügung gegen den Bauherrn vor. Die Richter hielten dem
Beklagten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein
klares „So geht es nicht“ entgegen. Egal, ob er nun wirklich Ansprüche
gegen den Handwerker habe oder nicht, das Werkzeug habe er keinesfalls
eigenmächtig an sich nehmen dürfen. Schließlich benötige es der
Unternehmer auch dringend, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dem
Bauherrn bleibe nichts anderes übrig, als auf dem üblichen und dafür
vorgesehenen Rechtsweg seine Forderungen durchzusetzen.
Quelle: LBS
Baurechtsurteile.de Beitrag 257




