BGH, Beschluss vom 26.02.2004 - VII ZR 96/03
1. Eine
Klausel, nach der der Auftragnehmer die Verpflichtung übernimmt, eine
Leistung vollständig, einschließlich aller Nebenleistungen, die sich
aus den einzelnen Positionen zwangsläufig ergeben, auch wenn sie nicht
im Leistungsverzeichnis erwähnt sind, zu erbringen, stellt keine
Übertragung des Massenänderungsrisikos auf den Auftragnehmer dar.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung,
wonach der Bieter zur Angebotserstellung die Baustelle besichtigen muss
und spätere Nachforderungen auf Grund unberücksichtigter Erschwernisse
nicht anerkannt werden können, ist bedenklich.
In einem Einheitspreisvertrag vereinbarte der Auftraggeber mit dem
Auftragnehmer in AGB u.a. folgende Klausel: "Die Angebots- und
Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau
einschließlich Abladen und Verpackung. Für die angebotenen Leistungen
übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen
und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben,
sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter wird ausdrücklich angehalten,
sich vor Kalkulation des Angebots von der Situation an Ort und Stelle
zu informieren. Nachforderungen auf Grund unberücksichtiger
Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt." Bei Ausführung
der Leistung kam es zu Massenänderungen, die der AN vergütet verlangt.
Das KG hat der Klage stattgegeben.
Der BGH bestätigt das Ergebnis. Die Klausel beinhaltet die wirksame
Verpflichtung des AN, die zur Ausführung der Leistungen einer
ausgeschriebenen Position notwendigen Teilarbeiten bei der Kalkulation
vollständig zu berücksichtigen. Das Massenänderungsrisiko regelt diese
Klausel jedoch gar nicht. Es verbleibt beim AG. Es kommt nicht darauf
an, ob das Massenänderungsrisiko durch AGB wirksam auf den AN
übertragen werden kann. Die umfassende Verpflichtung des Bieters zur
Besichtigung der Baustelle nach den Sätzen 3 und 4 der Klausel,
begegnet das im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz Bedenken. Die Einschränkung
der Vergütung des AN bei Erschwerung der Leistung könnte den
Auftragnehmer unangemessne benachteiligen. Darüber musste aber nicht
entschieden werden, weil das Massenänderungsrisiko von der Klausel
nicht betroffen war.
Tipp:
Der BGH legt diese weit verbreitete Klausel zu Recht
auftragnehmerfreundlich aus, ohne die Klausel unter AGB-rechtlichen
Grundsätzen für unwirksam zu halten. Insbesondere ergibt sich aus
derartigen Klauseln nicht die Verpflichtung des AN zur Übernahme des
Massenänderungsrisikos. Aus der Entscheidung ergibt sich weiter
mittelbar, dass der BGH die Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung
der Baustelle und die Beschränkung der Vergütung des AN bei
Erschwerungen der Leistung für unwirksam erachtet. Da es darauf im
vorliegenden Fall noch nicht entscheidungserheblich ankam, kann nur die
Tendenz abgelesen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in
Zukunft derartige Klauseln einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht mehr
standhalten werden.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 326




