OLG Naumburg, Urteil vom 22. 5.2003, Az.: 7 U 10/03
Der
Fälligkeit der Forderung steht die im laufenden Prozess erklärte
Vertragskündigung durch den Unternehmer nicht entgegen. Zwar ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einem gekündigten Werkvertrag
Schlussrechnung zu legen ist. Der Unternehmer ist jedoch nicht nach
Treu und Glauben zu einer erneuten Rechnungslegung verpflichtet.
Für die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung gibt es keine
schematischen Regeln, vielmehr muss sie den Informations- und
Kontrollinteressen des Auftraggebers genügen. Diesen Anforderungen kann
auch eine bereits gestellte Abschlagsrechnung genügen, so dass ein
Unternehmer seinen Vergütungsanspruch trotz einer Schlussrechnung
weiterhin aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, wenn diese ein
unbestrittenes Guthaben ausweist.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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