OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 W 6/04
Das Pfälzische Oberlandesgericht ( OLG Zweibrücken) hat in einem bekannt gewordenen Beschluss
(Az. 4 W 6/04) darauf hingewiesen, dass ein in einem
Gerichtsverfahren unterlegener Prozessgegner im Einzelfall auch zur
Zahlung eines bereits vor dem Prozess in Auftrag gegebenen Gutachtens
herangezogen werden kann, wenn der Auftraggeber mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, verklagt zu werden und daher
vorsorglich ein Gutachten anfertigen ließ.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Zahlungsklage eines Bauherrn, der
von einem Bauunternehmer verklagt worden war. Der Bauherr hatte zuvor
die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags mit dem Hinweis auf bauliche
Mängel verweigert. Als ihm der Unternehmer mit einer Zahlungsklage
drohte, gab der Bauherr vorsorglich ein privates Gutachten in Auftrag.
Im Prozess konnte der beklagte Auftraggeber die Mängel dank des
Gutachtens dann nachweisen. Daraufhin wurde die Klage abgewiesen. Der
unterlegene Bauunternehmer war der Meinung, er müsse die Kosten des
privaten Gutachtens nicht tragen, da es nicht vom Gericht in Auftrag
gegeben wurde.
Das OLG war hingegen der Auffassung, das Gutachten sei aus Sicht
des Bauherrn zweckmäßig gewesen, da er mit der Zahlungsklage des
Bauunternehmers habe rechnen müssen. Daher müsse der unterlegene
Prozessgegner auch die Kosten für dieses vor dem Prozess privat in
Auftrag gegebene Gutachten übernehmen.
Quelle:
www.datev.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 366




