AG Rudolstadt, Urteil vom 30. 3. 2004 - 2 C 694/03
ZPO § 286; BGB § 130
Der Beweis des ersten Anscheins, dass die Daten dem Empfänger
zugegangen sind, ist erbracht, wenn ein Telefax an den Adressaten
gesandt worden ist und das Ergebnis des Sendeberichts "OK“ ist.
Nachdem bereits Anfang der 90er Jahre verschiedene Gerichte die Ansicht
vertraten, dass eine Absendung eines Faxes, bei der ein Sendebericht
mit OK erstellt wird, einen Anscheinsbeweis für den Zugang beim
Empfänger darstellt (so etwa OLG München, NJW 1994, 527), verneinte der
BGH in seiner Entscheidung vom 7. 12. 1994 (NJW 1995, 665) für einen
solchen Fall die Annahme eines Anscheinsbeweises mit der Folge, dass
der Absender den Vollbeweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Faxes zu
erbringen habe. Zur Begründung führte der BGH seinerzeit im
Wesentlichen aus, dass es bislang an gesicherten Erkenntnissen dazu
fehle, wie oft Telefaxübertragungen trotz eines OK-Vermerks scheitern,
sodass nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises widerleglich aus diesen
Umständen geschlossen werden könne, dass das Telefax tatsächlich
zugegangen sei.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung sind indes weitreichende
Untersuchungen über die Sicherheit der Datenübertragung per Telefax
durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass es sich in der Tat um ein
außerordentlich sicheres Übertragungsmittel handelt. Das OLG München
hat deshalb mit einem Beschluss vom 8. 10. 1998 (OLG München, MDR 1999,
286) in bewusster Auseinandersetzung mit der vorliegenden
BGH-Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einem Absenden
eines Telefax und einem Sendebericht mit OK ein Beweis des ersten
Anscheins dafür erbracht sei, dass die Daten dem Empfänger auch
tatsächlich zugegangen sind.
Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Schon der BGH hat in
seiner zitierten Entscheidung allgemein als Voraussetzung für die
Annahme eines Anscheinsbeweises dahingehend formuliert, dass ein
solcher nur dann angenommen werden kann, wenn typische
Geschehensabläufe vorliegen, bei denen nach der Lebenserfahrung
regelmäßig von einem bestimmten Ereignis (hier der Datenabsendung) auf
einen bestimmten Erfolg (hier dem Dateneingang beim Empfänger)
geschlossen werden könne. Vermochte der BGH 1994 einen solchen
regelmäßigen Geschehensablauf noch nicht festzustellen, ist dies
angesichts auch der technischen Weiterentwicklung und der zitierten
Untersuchungen nunmehr wohl anzunehmen. Es muss mithin davon
ausgegangen werden, dass beim Absenden eines Faxes, wobei das
Sendegerät einen OK-Bericht liefert, dieses Fax ganz typischerweise
beim Empfangsgerät auch ankommt. Dies folgt nicht zuletzt heute auch
daraus, dass der OK-Bericht nicht mehr nur den einmaligen
Verbindungsaufbau der Telefonverbindung dokumentiert, sondern zumindest
auch das Halten der Telefonverbindung für die Zeit der
Datenübertragung. Es spricht mithin regelmäßig alles dafür, dass bei
einer OK-Sendung die Daten das Empfangsgerät zumindest erreicht haben.
Aus einer allgemeinen Lebenserfahrung darf dann auch darauf geschlossen
werden, dass dieses Gerät die empfangenen Daten auch in Druckform
ausgeworfen hat.
Damit ist freilich nicht gesagt, dass auch in derartigen Fällen das
Fax tatsächlich in jedem Einzelfall beim Empfangsgerät ausgedruckt
wird; insofern muss einkalkuliert werden, dass es zumindest im
Einzelfall auch im Empfangsgerät zu technischen Störungen kommt, die
einen Ausdruck - ohne dass dies dem Empfänger zuzurechnen ist -
verhinderten bzw. störten. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die dargestellte Situation nur einen Anscheinsbeweis liefert, der
selbstredend durch den Empfänger in geeigneter Weise - etwa durch
Vorlage eines Empfangsjournals oder ähnlichem - widerlegt werden kann
(so zutreffend auch OLG München, MDR 1999, 286).
Das Gericht hält angesichts der derzeitigen technischen Entwicklung
diese Risikoverteilung, die bei einem nachgewiesenen Absenden des Faxes
bei Vorlage eines OK-Berichtes einen Prima-facie-Beweis für den Zugang
des Faxes beim Empfänger begründet, diesem indes die Widerlegung dieses
Beweises eröffnet, für sachgerecht. Umgekehrt wäre es angesichts der
nunmehr ermittelten außerordentlich geringen Fehlerquote bei
Faxübermittlungen nicht mehr sachgerecht, dem Absender einen ihm im
Grunde gar nicht möglichen Vollbeweis des tatsächlichen Empfangs eines
Telefaxes aufzuerlegen. Insofern unterscheidet sich aus Sicht des
Gerichts die Telefaxübermittlung auch von dem Übermitteln von
Willenserklärungen per Brief, da zwar bei einem einfachen Brief dem
Absender ein Nachweis des Zugangs regelmäßig auch abgeschnitten ist, er
hier indes - anders als beim Telefax - die Möglichkeit hat, etwa durch
die Wahl von Einschreiben mit Rückschein oder ähnlichem auf eine
Übermittlungsart auszuweichen, die ihn unproblematisch einen Nachweis
des Zugangs ermöglicht. Dies ist - wie ausgeführt - beim Telefax
faktisch nicht möglich, so dass dem Absender, der das Absenden
ordnungsgemäß nachweisen kann umso mehr ein Prima-facie-Beweis als
Beweiserleichterung zu Verfügung gestellt werden muss und im Übrigen
dem Empfänger keine unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten auferlegt
werden, falls er das Fax tatsächlich nicht erhalten hat.
Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, kann sich die Bekl.
mithin insoweit auf den Anscheinsbeweis berufen, dass die durch den
Zeugen F nachgewiesene Übersendung des Stornierungsschreibens per
Telefax am 29. 4. 2003 die Kl. auch erreicht hat. Der von der Kl.
lediglich einfach bestrittene Zugang dieses Schreibens reicht insofern
nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Mithin muss in
rechtlicher Hinsicht von einem Zugang des Schreibens ausgegangen
werden.
Ein anderes Urteil zu diesem Thema finden Sie unter:
http://www.baurechtsurteile.de/artikel403-0.html
Baurechtsurteile.de Beitrag 393




