OLG Celle, Urteil vom 13.07.2005 - 7 U 17/05
1. Die
Inhaltskontrolle Besonderer Vertragsbedingungen (BVB) ist
vertragstypengerecht vorzunehmen. Eine in BVB eines
Einheitspreisvertrages vereinbarte Vertragsstrafe für die
Überschreitung einer Zwischenfrist hält der Inhaltskontrolle nicht
stand, wenn sich die Vertragsstrafe nach einem Promille-Satz der
Endabrechungssumme bemessen soll und nicht nach dem mit der
Zwischenfrist zu erreichenden Leistungsstand.
2. Verschiebt sich der Termin für eine vertragliche Zwischenfrist durch
vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände so weit hinaus, dass der
Unternehmer seine Arbeitsplanung und die Abwicklung seiner Aufträge neu
ordnen muss, reicht eine einvernehmliche Festlegung der Anzahl der
Ausfalltage nicht mehr aus; vielmehr bedarf es als Grundlage des
Vertragsstrafenanspruchs einer Neuvereinbarung der Vertragsfrist.
Baurechtsurteile.de Beitrag 491




