Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Urteil vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997
wurden die wesentlichen Verfahrensregeln in das 10. Buch der
Zivilprozessordnung, §§ 1025 ff ZPO aufgenommen. Damit ist die
Vereinbarung einer konkreten Schiedsgerichtsordnung zur Wirksamkeit der
Schiedsklausel zwar nicht mehr erforderlich, aber weiterhin zu
empfehlen.
Zwingend erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die
Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder
Schiedsabrede konkret zu benennen
Durch das Gesetz zur
Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 wurden die
wesentlichen Verfahrensregeln in das 10. Buch der Zivilprozessordnung,
§§ 1025 ff ZPO aufgenommen. Damit ist die Vereinbarung einer konkreten
Schiedsgerichtsordnung zur Wirksamkeit der Schiedsklausel zwar nicht
mehr erforderlich, aber weiterhin zu empfehlen.
Zwingend erforderlich ist es dagegen, das Schiedsgericht, dem die
Entscheidung des Streites übertragen wird, in der Schiedsklausel oder
Schiedsabrede konkret zu benennen. Dies hat das Thüringer
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05,
hervorgehoben.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine gesellschaftsvertraglich
vereinbarte Schiedsklausel als unwirksam angesehen, da sie dem
Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genügte. In einem
Gesellschaftsvertrag war zwar vereinbart worden, dass sämtliche
Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen,
ein konkretes Schiedsgericht wurde jedoch nicht benannt.
Um dem Bestimmtheitserfordernis Genüge zu tun, reicht es aus, den Namen des Schiedsgerichtes, beispielsweise des Mitteldeutschen Schiedsgerichtes (MDSG), anzugeben.
Claus Suffel, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SUFFEL & DE BUHR, Rechtsanwälte
Baurechtsurteile.de Beitrag 501




