BGH, Urteil vom 08. 12. 2005 – VII ZR 138/04
1. Die
mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264
Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist
keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO.
2. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das
Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der
Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist
jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung
betrifft.
(Amtlicher Leittext)
Der Bauherr beauftragt einen Planer mit der Planung und Überwachung
eines Bauwerks. Von seiner Schlussrechnungsforderung klagt der Planer
zunächst nur einen erststelligen Teilbetrag von 100.000,00 € ein. Im
Rahmen der Berufung macht der Planer Klage erweiternd die gesamte
Schlussrechnungsforderung in Höhe von 426.450,66 € geltend. Das
Kammergericht weist die Berufung im Umfang der Klageerweiterung zurück,
weil es die Erweiterung des Klageantrags als Klageänderung gem. § 533
ZPO bewertet.
Zu Unrecht, wie der BGH auf die Anschlussrevision des Planers
feststellt. Eine Klageänderung liegt nicht vor, da es an einer dafür
notwendigen Änderung des Streitgegenstandes fehlt. Der Planer hat
seinen Anspruch aus der in der Eingangsinstanz vorgelegten
Teilschlussrechnung in der Berufung in vollem Umfang geltend gemacht
und damit seinen Klageantrag bei unverändertem Klagegrund nur
quantitativ erweitert. Eine solche Modifizierung des Klageantrages gem.
§ 264 Abs. 2 ZPO, d.h. die Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs,
ist auch in der Berufungsinstanz zulässig.
Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das
Gericht deshalb nicht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO an die
erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Es darf auf den gesamten
erstinstanzlichen Vortrag zurückgreifen. Der neue Vortrag in Bezug auf
die zulässige Klageerweiterung ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO zur
Entscheidung zuzulassen.
Tipp:
Im Ergebnis ist diese Entscheidung bedenklich, da der Bauherr
hinsichtlich der Klageerweiterung eine Instanz „verliert“. Die
Entscheidung über die erstmals in der Berufung geltend gemachte
Forderung und den zugrunde liegenden Sachvortrag kann nicht zur
Überprüfung gestellt werden, sofern die Revision nicht zugelassen wird.
Diese Verkürzung des Rechtsschutzes des Bauherren ist zumindest für
diejenigen Tatsachen, die bereits in der Eingangsinstanz bekannt waren,
nicht sachgerecht. Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung jedoch
diese Vorgehensweise in Fortsetzug seiner früheren Entscheidung (BGH,
Urt. v. 19.03.004 – V ZR 104/03).
Diese Entscheidung erfährt ihre Bedeutung erst im Rahmen eines
Rechtsstreits und geht damit etwas über die übrigen Entscheidungen
hinaus. Sie ist jedoch von Bedeutung, da jeder Bauherr einmal davon
betroffen sein kann. Die neue Rechtsprechung führt zu einem Einschnitt
der Rechte des Bauherren, auf die er sich einstellen muss.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 507




