OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004, Az: 5 U 34/04
Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen
Nach Ausführung von Fliesenarbeiten kommt es zur Rissbildung im
Estrich. Dies beruhte, wie nach Durchführung der Beweisaufnahme
festgestellt wurde, auf einem zu frühen Belegen von dem Trockenheizen
des Estrichs. Der Bauherr nimmt daraufhin erfolgreich den Architekten
auf Haftung in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Architekten
macht Rückgriffsansprüche gegen den Fliesenleger geltend. Sie macht
geltend, es liege ein Verstoß gegen die Prüfungs- und Hinweispflichten
vor, weil dieser vor Verlegung die Verlegereife prüfen müsste.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Aus der DIN 18352 ergebe sich nicht,
dass der Fliesenleger vor Beginn seiner Arbeiten die Feuchte des
Estrichs messen müsse. Da der Bauherr vorliegend einen für die
Koordination der Baustelle zuständigen Architekten mit der
Vollarchitektur beauftragt habe, habe sich die Fliesenfirma darauf
verlassen dürfen, dass dieser die Anordnung zum Beginn der Arbeiten
erst dann trifft, wenn die erforderlichen Trocknungsfristen eingehalten
sind und eine vollständige Trocknung erfolgt ist. Denn der Architekt
sei am besten in der Lage gewesen, die Eignung des Estrichs für die
Verlegung zu prüfen.
Tipp:
Der BHG hat die Nichtzulassungsbeschwerde aus formalen Gründen
zurückgewiesen. Es ist eher fraglich, ob der BHG diese Entscheidung mit
getragen hätte, da er bereits in früheren Entscheidungen festgelegt
hat, dass die DIN 18352 die Pflichten des Fliesenlegers nicht
abschließend regelt.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 519




