BGH, Urteil vom 12.01.2006, Az. III ZR 214/05
Der BGH
hatte die Frage zu beantworten, ob durch eine Schiedsvereinbarungen nur
die ordentliche Klage oder auch eine Klage im Urkundenprozess zu den
staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird.
Für den Wechselprozess hatte der Bundesgerichtshof bereits früher
entschieden, dass die Schiedsvereinbarungen erst im Nachverfahren von
Bedeutung ist (BGH NJW 1994, 136). Dies hatte das OLG Düsseldorf und
das OLG Bamberg zu der Annahme verleitet, dass auch im
Urkundenverfahren die Schiedsabrede zunächst keine Bedeutung hat.
Dem ist der BGH entgegengetreten und hat klargestellt, dass das
normale Urkundenverfahren mit einer Scheck- oder Wechselklage nicht zu
vergleichen ist.
Um den Streit über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den
ordentlichen Gerichten zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien
bereits in ihrer Schiedsklausel klarstellen, ob hiervon auch Scheck-,
Wechsel- und Urkundenverfahren umfasst werden.
Da der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt, ist bei allen
Verfahren der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges sinnvoll, wenn
sich die Parteien auf eine institutionelles Schiedsgericht wie das Mitteldeutsche Schiedsgericht in Bausachen (www.MDSG.de), das ständig präsent ist, verständigt haben.
SUFFEL & DE BUHR, Rechtsanwälte




