BGH, Beschluss vom 28.07.2006 - III ZB 14/06
Amtlicher Leittext:
Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im
selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, der der
Vorbereitung eines Sachverständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB
dienen soll, ist mangels eines rechtlichen Interesses grundsätzlich
unzulässig, solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist und der
Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie eine
Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften Gutachtens erwirken
kann.
Gründe:
Die Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung von Bauwerksmängeln.
Die Antragsteller werden als Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem
Landgericht Bayreuth von der dortigen Klägerin auf Zahlung von Werklohn
für die Errichtung eines Wohnhauses in Anspruch genommen. Sie machen
geltend, die Werkleistungen der Klägerin seien mit verschiedenen Mängel
behaftet. Das Landgericht ordnete in jenem Verfahren eine
Beweiserhebung über die behaupteten Mängel durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Mit der Begutachtung
beauftragte es den Antragsgegner zu 1, einen von der Industrie- und
Handelskammer Bayreuth öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden. Der Antragsgegner zu 2
erstattete ein statisches Congutachten über die Standsicherheit der
Systemtreppe.
Die Antragsteller halten die schriftlichen Gutachten für grob
unrichtig. Zur Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen die
Sachverständigen nach § 839a BGB beantragen sie die Einholung eines
neuen schriftlichen Sachverständigengutachtens über einen Teil der
Mängel, die bereits Gegenstand des Beweisbeschlusses im Vorprozess
gewesen waren. Der Vorprozess selbst ist noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen.
Das Landgericht hat den Antrag als insgesamt unzulässig, das
Oberlandesgericht (IBR 2006, 120, siehe auch Weise, NJW-Spezial 2006,
165, 166 und Tischler, DS 2006, 165, 169) als derzeit unzulässig
zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2005 - 12 OH 108/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 W 37/05 -
Volltext des BGH
Quelle: www.haera.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 554




