BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - VII ZB 16/06
ZPO § 72 Abs. 1; BGB § 839a
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen
zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich
fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist
unzulässig.
Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.
Ein Sachverständiger und ein Mitgutachter haben im Auftrag des Landgerichts
ein schriftliches Gutachten erstellt.
Die Beklagten behaupten Gutachten und Mitgutachten seien teilweise grob fahrlässig unrichtig und
haben den beiden Sachverständigen mit Schriftsatz vom Oktober 2005
den Streit verkündet. Sie machen geltend, bei einer den Gutachten
folgenden rechtskräftigen Entscheidung zu ihrem Nachteil stünden ihnen
Schadensersatzansprüche gemäß § 839 a BGB gegen die Sachverständigen
zu.
Das Landgericht hat die Zustellung der
Streitverkündungsschriftsätze abgelehnt, da die Streitverkündung
rechtsmissbräuchlich sei.
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen
zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich
fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist
bereits deshalb allgemein unzulässig, weil der Sachverständige in
diesem Verfahren nicht als Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO
behandelt werden kann. Er steht als neutraler, vom Gericht bestellter
„Gehilfe des Richters“ ähnlich dem Richter nicht außerhalb des
Prozesses. Wie dieser ist er, um in Erfüllung seiner prozessrechtlichen
Aufgabe dem Richter die notwendige Sachkunde für die Entscheidung des
Rechtsstreits zu vermitteln, zur Unparteilichkeit verpflichtet und
unterliegt gemäß § 406 ZPO einer vergleichbaren Regelung über die
Ablehnung wegen Befangenheit.
Volltext des BGH
Quelle: www.haera.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 564




