Ein Sachverständiger, soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, muss sich grundsätzlich an denselben Maßstäben messen lassen, wie sie für den Richter gelten. Ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte.
Beschluss vom 11.05.2006 - 32W 30/05
Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H vom 05.07.2005 an, dann führt kein Weg daran vorbei, dass der Sachverständige durch seine Wortwahl seine Pflicht zur Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit verletzt hat.
Die von der Antragsgegnerin mt Recht beanstandeten Formulierungen ("zitiert... wissentlich falsch", "in diesem Fall wird ganz offensichtlich, dass die Fakten verdreht werden, um das Gericht vorsätzlich zu täuschen", "allein der Punkt Hydrophobierung lässt ein Täuschungsmanöver vermuten") sind in einem Sachverständigengutachten ebenso fehl am Platze, wie sie es in einem Urteil wären.
Dass der Sachverständige sich später, nachdem er von dem Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten hatte, für den Fall einer überzogenen Wortwahl entschuldigt hat, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen.
Baurechtsurteile.de Nr.599
Download Volltext zu Beitrag 599 | ||||
| ||||





Download Volltext zu Beitrag 599