Vorliegen mangelhafter Statikerleistungen aus einem Vertrag betreffend die Tragwerksplanung von Arbeitstanks und Reaktoren - Nicht vertragsgemäße Erbringung von Werkleistungen an einem bauwerksgleichen Gebäudeteil - Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kausalität zwischen mangelhafter Werkleistung und Schaden - Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen hinsichtlich von an bauwerksgleichen Gebäudeteilen erbrachten Werkleistungen
Rechtsgrundlagen:
§ 280 BGB
§ 281 BGB
§ 634 Nr. 4 BGB
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
§ 636 BGB
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
07.06.2007
Aktenzeichen:
12 U 115/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Frankfurt an der Oder - 17.05.2006 - AZ: 13 O 180/04
Redaktioneller Leittext:
Leistungen, die ein Bauteil einer Sache betreffen, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllen, fallen unter der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Nr. 2 BGB für Bauwerke. Zu bejahen ist dies für die Planung von Behältern, die Bauteile einer Produktionsanlage für Biodiesel betreffen, die ihrerseits wiederum Bestandteil der als Bauwerk aufzufassenden Werkhalle ist.
Ausschnitt aus dem Urteil:
Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Ansprüche, die erstmals im Jahre 2005 rechtshängig gemacht worden sind, nicht verjährt, da auf den vorliegenden Sachverhalt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 2 BGB Anwendung findet. Die Leistungen der Beklagten betreffen ein Werk (Statik), das seinerseits Planungsleistungen für ein Bauwerk umfasst. Wie Arbeiten an einem Bauwerk sind dabei Leistungen zu behandeln, die ein Bauteil einer Sache betreffen, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (BGH BauR 2003, S. 1391 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02]; OLG Düsseldorf BauR 2002, S. 103 [OLG Düsseldorf 29.06.2001 - 22 U 218/00]). Dies ist etwa bei Bauteilen einer neu erbauten Werkhalle der Fall, die ihrerseits der Herstellung der dort produzierten Gegenstände dienen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin hergestellten Behälter, die Bauteile einer Produktionsanlage für Biodiesel betreffen, die ihrerseits wiederum Bestandteil der als Bauwerk aufzufassenden Werkhalle ist. Offenkundig ist, dass es sich bei der Anlage zur Produktion von Biodiesel um eine komplexe Konstruktion von erheblichem Gewicht handelt, zu deren Bestandteilen auch die von der Klägerin hergestellten Behälter gehören. Die Klägerin hat insbesondere unwidersprochen dargetan, dass die Anlage in der Werkshalle fest installiert ist und erst nach Einbringen der Behälter das Dach der Halle geschlossen werden konnte. Ist aber danach für die Produktionsanlage die Bauwerkseigenschaft zu bejahen, so gilt gleiches auch für die dieser zugehörigen Behälter. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen. Zwar ist der Hinweis der Kammer auf eine in Betracht kommende Verjährung des Anspruchs recht allgemein gehalten, da das Landgericht insoweit jedoch erkennbar an die Ausführungen der Beklagten anknüpfte, die insbesondere zur Anwendbarkeit der zweijährigen Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeführt hatte, waren weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.
Baurechtsurteile.de Nr.708
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