FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2007 - 3 K 2099/03
Der Aufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden führt als
bauliche Aufwendung nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, die
steuerlich berücksichtigt werden können. Auf diese Entscheidung des
Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz macht Anette Rehm von der Quelle
Bausparkasse aufmerksam.
Im betroffenen Fall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau
einer durch einen Orkan beschädigten Grundstücksmauer in Höhe von rund
7.400 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen
Belastungen geltend gemacht.
Die Mauer grenzte an einen Sportplatz an und wurde von dem Orkan so mit
voller Wucht getroffen, dass sie auf eine Länge von 24 m einstürzte.
Die Kläger hatten hierfür keine Sturmversicherung abgeschlossen, da
ihnen Schäden dieser Art unvorstellbar erschienen.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten
Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Mauer als Teil der
Außenanlage eines Grundstücks kein existenziell notwendiger Gegenstand
sei. Die Kläger argumentierten, dass ohne die Abtrennung durch die hohe
Mauer wegen des Sportplatzes keinerlei Schutz der Privatsphäre
gewährleistet wäre. Ohne diesen Schutz sei weder eine Erholung im
Garten noch ein halbwegs ungestörtes Verweilen mit Gästen auf der
Terrasse möglich.
Die Richter vom FG Rheinland-Pfalz sahen das jedoch anders. Die
Abwälzung eines Schadens auf die Allgemeinheit sei dann nicht
gerechtfertigt, wenn eine allgemein übliche Versicherungsmöglichkeit
nicht wahrgenommen werde. Der unterlassene Abschluss einer zumutbaren
Sachversicherung könne nicht anders gewertet werden, als der Verzicht
auf Ersatz- oder Erstattungsansprüche im Schadensfall.
Info von Quelle Bausparkasse




