OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2002 - 17 U 97/02
Ein Unternehmer muss sich eine der Wahrheit entsprechende Beanstandungen an seiner Leistung grundsätzlich gefallen lassen und kann deshalb keinen Schadensersatz verlangen.
Einen Schadensersatz wegen Geschäftsschädigung könnte ausserhalb eines Wettbewerbsverhältnis nur dann verlangt werden, wenn die Information wahrheitswirdrig oder als reine Schmähkritik dargestellt wird.
Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Ein Bauherr darf in satirischer Form öffentlich auf Baumängel aufmerksam machen. Wenn die Kritik nicht überzogen oder sittenwidrig ist, muß er keinen Schadensersatz zahlen. Dies geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Voraussetzung ist allerdings, daß der Bauherr die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß informiert
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Bauplaners ab. Ein unzufriedener Bauherr hatte sich über die schleppende Beseitigung von Baumängeln geärgert. Er stellte daher vor dem Grundstück ein Schild mit der Inschrift auf «J. Bauplanung, Besichtigung der Baumängel hier!!!». Der Unternehmer sah darin einen rufschädigenden Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und verlangte Schadenersatz. Die Frankfurter Richter winkten jedoch ab. Der Bauherr habe in noch vertretbarer Form seinem berechtigten Ärger Luft gemacht und dabei die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten.
Baurechtsurteile.de Nr.85