OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008 - 21 U 22/07
Bloße Verzögerungen der Arbeiten insgesamt oder die Einstellung nur einzelner Teilleistungen sind nicht als Unterbrechung der Ausführung im Sinne von § 6 Nr. 7 VOB/B zu bewerten.
Entscheidend für eine Unterbrechung ist, dass nicht mehr das geschehen kann, was unter Zugrundelegung der vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung- und damit zum Leistungsfortschritt gehört.
Selbst wenn die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B nicht vorliegen, kann der Auftragnehmer die Kündigung später auf einen anderen Kündigungsgrund stützen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn zuvor das Vertragsverhältnis auch durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers belastet war.




