BGH, Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 79/02
Sieht ein zum
Vertrag gehörendes Angebotsschreiben vor, dass auf alle Einheitspreise
Nachlass gewährt wird, sind davon im Regelfall alle gemäß § 2 Nr. 6
Abs. 2 VOB/B zu bildenden Einheitspreise erfasst.
Das klagende Bauunternehmen war durch den Auftraggeber mit
Tiefbauarbeiten für ein Büro- und Wohnungsgebäude einschließlich einer
Betriebshalle beauftragt. Nach dem Abschluss dieser Arbeiten wurden auf
der Grundlage eines Nachtragsangebotes des Unternehmens die Arbeiten an
den Außenanlagen ausgeführt. Sowohl dem Hauptauftrag als auch den
mündlich beauftragten Nachtrag lag vereinbarungsgemäß die VOB/B
zugrunde. Die Parteien stritten u. a. darüber, ob für die beauftragten
Nachtragsleistungen ebenfalls der für den Hauptauftrag vereinbarte
Nachlass in Höhe von 5 % anzusetzen sei.
Nach der Auffassung des BGH sind die Nachtragspositionen
zusätzliche Vertragsleistungen gemäß § 1 Nr. 4 iVm § 2 Nr. 6 VOB/B,
weil sie vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasst, aber zur Erfüllung
des Vertrages erforderlich sind. Der Auftraggeber hat durch den Abruf
der in dem Nachtragsangebot enthaltenen Zusatzleistungen sein
Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ausgeübt. Da der
Unternehmer in seinem Angebotsschreiben für den Hauptauftrag angeboten
hatte, dass ein Nachlass von 5 % auf alle Einheitspreise gewährt wird,
ist dies Preisermittlungsgrundlage geworden, die gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 2
VOB/B für Nachtragspreise zu berücksichtigen ist.
Tipps:
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde bislang einige
Male eine Erstreckung von vereinbarten Nachträgen auch auf
Zusatzaufträge bzw. Nachträge ausgeurteilt. Der BGH lieferte in dieser
Entscheidung eine entsprechende Begründung dafür, indem auf den
Wortlaut des Angebots bzw. des Vertrages und dessen Auslegung
abgestellt wird. Eine Formulierung der Nachlassgewährung „auf alle
Einheitspreise“ umfasst deshalb regelmäßig auch die gemäß § 2 NR. 6
Abs. 2 VOB/B zu bildenden Nachtragspreise. Auftragnehmer haben im
Rahmen ihres Angebotes jedoch die Möglichkeit, gewährte Nachlässe auf
den Hauptauftrag bzw. das konkrete Angebot zu beschränken.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 106




