BGH, Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 218/02
1. Eine
Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, dass einer
außerordentlicher Kündigung nach § 8 Nr. 2 – 4 VOB/B vorliegt, ist
unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist.
2. Ob eine außerordentliche Kündigung des Bauvertrags auch als
freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B
verstanden werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der
Kündigungserklärung.
3. Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu
verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der
Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das
aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.
Der Auftraggeber kündigte einen VOB-Bauvertrag zunächst gemäß § 5 VOB/B
wegen Verzögerung bei Beginn der Bauausführung, ohne jedoch eine Frist
mit Ablehnungsandrohung gesetzt zu haben. Nach der Rücknahme dieser
Kündigung wurde kurze Zeit später erneut eine Kündigung aus wichtigem
Grund erklärt. Der Auftragnehmer hatte trotz Fristsetzung und Androhung
der Auftragsentziehung nicht mit den Arbeiten begonnen. Der
Auftraggeber verlangt nunmehr Rückzahlung geleisteter
Abschlagszahlungen und Erstattung von Mehrkosten nach Kündigung in Höhe
von 37.500,00 DM. Nachdem das OLG der Klage überwiegend stattgegeben
hat, hob der BGH auf die vom Auftragnehmer erhobene Revision das Urteil
auf.
Der 7. Zivilsenat legte die unwirksame erste außerordentliche
Kündigung des Auftraggebers als freie Kündigung aus. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die Kündigung eines Bauvertrages erhebliche
Auswirkungen hat. Mit dieser werden Voraussetzungen für den Einsatz von
Drittunternehmen oder für einen vollständigen Abbruch des Bauvorhabens
geschaffen. Zur Vermeidung möglicher Konflikte ist deshalb eine
weitgehende Klarheit der Verhältnisse unerlässlich. Diese ist
konfliktfrei nur möglich, wenn die Kündigung auch für den Fall wirksam
sein soll, dass ein Kündigungsgrund nicht besteht. Nach der Auffassung
des BGH wirkt deshalb eine außerordentliche Kündigung regelmäßig als
Erklärung, nach der alle in Betracht kommenden Kündigungsmöglichkeiten,
also auch die gemäß § 649 Satz 1 BGB oder entsprechend § 8 Nr. 1 Abs. 1
VOB/B ausgeschöpft werden sollen.
Tipps:
Der für Baurechtsfragen zuständige 7. Zivilsenat des BGH bestätigt
seine bisherige Rechtsprechung zum Bauvertrag. Diese Rechtsprechung
lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Vertragsarten übertragen. Aus
diesem Grund ist zumindest beim Bauvertrag auch zukünftig regelmäßig
eine unwirksame außerordentliche Kündigung als freie Kündigung
auszulegen. Der Auftragnehmer kann auch die nicht erbrachten Leistungen
abrechnen, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Der Auftraggeber muss
deshalb seine Kündigungserklärung so sorgfältig formulieren, dass diese
ausschließlich als außerordentliche Kündigung auf bestimmte
Kündigungsgründe gestützt wird. Sofern diese Gründe dann jedoch nicht
vorliegen, ist die Kündigung unwirksam. Ein Nachschieben von Gründen
ist nicht möglich. Wegen der regelmäßig erfolgten Fertigstellung des
Bauvorhabens durch andere Auftragnehmer wird der gekündigte
Auftragnehmer jedoch regelmäßig seine Vergütungsansprüche gemäß § 324
BGB a.F. bzw. § 326 Abs. 2 BGB n.F. behalten.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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