Eine Schlussrechnung muss nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst sein. Es ist daher durchaus zulässig, die Schlussrechnung in mehrere Einzelrechnungen aufzuteilen, solange ersichtlich ist, dass mit diesen Rechnungen die Leistung vollständig und abschließend abgerechnet werden soll.
Der Sachverhalt
Wie die Rechtsanwälte Heinicke und Kollegen mitteilen, rechnete der Auftraggeber von ihm erbrachte Werkleistungen gegenüber dem Auftraggeber ab. Zwischen den Beteiligten war die VOB/B vereinbart. Die Abrechnung nahm der Auftragnehmer dergestalt vor, dass er ihn nach Einheitspreisen abzurechnenden Leistungen in einer Teilschlussrechnung abrechnete, die nach Stundenlohn abzurechnenden Leistungen in einer weiteren Teilschlussrechnung. Der Auftraggeber rügte innerhalb der Frist von zwei Monaten, dass die Rechnung nicht prüfbar sei.
Die Entscheidung
Die beiden genannten Rechnungen stellten gemeinsam die Schlussrechnung über die von der Klägerin auf den Vertrag erbrachten Leistungen dar. Eine prüfbare Schlussrechnung liegt vor. Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen dargelegt, dass die Formvorschriften der VOB/B nicht als reine Förmelei betrachtet werden dürfen. Eine Schlussrechnung muss nicht als solche bezeichnet sein. Dementsprechend muss eine Schlussrechnung auch nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst sein. Es ist daher durchaus zulässig, die Schlussrechnung in mehrere Einzelrechnungen aufzuteilen, solange ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer mit diesen Rechnungen seine Leistung vollständig und abschließend abrechnen möchte.
Quelle:
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
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