OLG Frankfurt, Urteil vom 04.04.2003 – 24 U 188/00
Die
Schriftformklausel, dass Leistungen des Auftagnehmers nicht vergütet
werden, die ohne schriftliche Beauftragung oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausgeführt werden, ist aus auslegungsbedürftig.
Wird eine notwendige ergänzende Leistung als eilbedürftig und in
Abweichung von dem Schriftformerfordernis in Auftrag gegeben, gilt der
Ausschluss der Vergütungspflicht dafür nicht.
Der Architekt lässt durch den Auftragnehmer zusätzliche Durchbrüche
ausführen, deren kurzfristige Herstellung für den Fortgang des
Bauvorhabens und für die termingerechte Fertigstellung zwingend
erforderlich ist. Die vom Auftragnehmer dafür verlangte Vergütung wird
unter Hinweis auf die fehlende Bevollmächtigung des Architekten und
unter Hinweise auf die nicht eingehaltene Schriftform verweigert.
Dem Auftragnehmer steht die geforderte Vergütung zu. Dagegen
spricht nicht, dass der Architekt zur Beauftragung
vergütungspflichtiger Zusatzleistungen nicht bevollmächtigt war. Die
fehlende Architektenvollmacht schließt jedoch eine Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (GoA) gemäß § 677ff BGB nicht aus (vgl. OLG Köln, IBR
1999, 305). Dem Auftragnehmer steht deshalb ein Aufwendungsersatz zu,
wenn die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung dem mutmaßlichen Willen
des Auftraggebers entspricht. Diese Voraussetzung sah das Gericht als
erfüllt an, da die Durchbrüche für die Fortführung weiterer Arbeiten
zwingend erforderlich waren und deshalb dem Interesse des Auftraggebers
entsprachen. Die Beauf-tragung eines anderen Unternehmens war wegen des
Termindrucks nicht möglich, so dass die Ausführung durch den klagenden
Auftragnehmer erfolgen musste. Der gesetzliche Anspruch aus der GoA
ist durch das Schriftformerfordernis nicht auszuschließen. Der hinter
der Schriftformklausel stehende Schutzgedanke, dem Bauherren vor
ungeplanten Kostenerhöhungen zu bewahren, kam vorliegendend wegen der
Eilbedürftigkeit nicht zum Tragen, da er keine Zeit gehabt hätte, in
Ruhe abzuwägen und andere Lösungsmöglichkeiten zu finden.
Tipps:
Mit dieser Entscheidung werden die sehr hohen Anforderungen an die
Umgehung einer vereinbarten Schriftformklausel gestellt. (a) Die
zusätzliche Leistung muss für die Herstellung des Bauwerks notwendig
sein. (b) Die Zusatzarbeiten sind eilbedürftig. (c) Es muss im
Interesse des Auftraggebers liegen, dass die Leistung gerade von dem
betreffenden Auftragnehmer erbracht wird. Dies kann auch aus einer
besonderen Eilbedürftigkeit resultieren. (d) Bei VOB-Verträgen muss
die zusätzliche Leistung unverzüglich gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2
VOB/B angezeigt werden. Nur wenn alle Voraussetzungen gemeinsam
er-füllt sind, werden die zusätzlichen Leistungen vergütet. Die Höhe
der Vergütung wurde durch das OLG Frankfurt am Main nach den
tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der BGH hat in seiner
Entscheidung vom 30.09.1993 –VII ZR 178/91 (BauR 1994, 110) die
Vergütung anhand der kalkulatorischen Grundlagen gemäß § 2 Nr. 8 Abs.
2 Satz 3 VOB/B ermittelt, was bei VOB-Verträgen dem Vertrag entspricht.
IBR 2003, 463
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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