OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003 – 12 U 14/02
Die
Unterzeichnung eines förmlichen Abnahmeprotokolls durch den Besteller,
in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter einzeln aufgeführter
Mängel steht, ist rechtstechnisch eine Abnahme.
Der Bauunternehmer erbringt auftragsgemäß Leistungen von Erd-, Maurer-
und Stahlbetonarbeiten. Nach Fertigstellung unterzeichnen beide
Parteien ein Abnahmeprotokoll gemäß § 12 VOB/B, in welchem der Bauherr
zahlreiche einzeln aufgeführte Mängel vorbehält. Die Bezahlung der
anschließend vorgelegten Schlussrechnung des Unternehmers verweigert
der Auftraggeber unter verschiedenen Gründen, insbesondere wegen einer
fehlenden Fälligkeit, da eine mangelfreie Abnahme nicht erklärt worden
ist.
Das Brandenburgische OLG stellt in seiner Entscheidung klar, dass
der Bauherr die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß
abgenommen hat. Die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll kann anders
nicht bewertet werden. Der Vorbehalt hinsichtlich der Mängel ändert
daran nichts. Vielmehr ist die Abnahme unter Vorbehalt eine
Notwendigkeit gemäß § 640 Abs. 2 BGB a.F., damit der Auftraggeber sich
die Mängeleinreden für bekannte Mängel auch für den Zeitraum nach
Abnahme erhält. Das Gesetz geht in der zitierten Norm von einer Abnahme
unter Vorbehalt von Mängeln ausdrücklich aus. Dabei kommt es nicht
darauf an, wie umfangreich die Mängel sind und ob diese ggf. zur
Abnahmeverweigerung berechtigt hätten.
Tipps:
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH,
wonach die Abnahme einer Werkleistung nicht deren vollständige
Mangelfreiheit bedingt. Vielmehr muss das Werk im Wesentlichen
vertragsgemäß sein, was auch beim Vorliegen von Mängeln der Fall sein
kann. Der Auftraggeber muss deshalb vor einer möglichen Abnahme klären,
ob die Mängel so schwerwiegend sind, dass sie eine Abnahmeverweigerung
rechtfertigen. Nach dem neuen Recht ist auch die Regelung des § 640
Abs. 1 BGB n.F. an die Regelung in § 12 Nr. 3 VOB/B angeglichen worden,
dass die Abnahme nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden
darf. Sofern der Auftraggeber von derart schwerwiegenden Mängeln
ausgeht, sollte er ein vom Werkunternehmer vorgelegtes Abnahmeprotokoll
nicht unterzeichnen oder zumindest ausdrücklich die Abnahmeverweigerung
darin vermerken.
IBR 2003, 472
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
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