OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 21 U 29/02
Die
von den Parteien eines Bauvertrages vereinbarte förmliche Abnahme steht
einer stillschweigenden Abnahme nicht entgegen, wenn der
Werkunternehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche
Abnahme zu fordern und auch der Auftraggeber auf die Durchführung der
förmlichen Abnahme über einen längeren Zeitraum nicht besteht.
Die Klägerin beauftragte eine Baufirma mit der Durchführung von
Balkonbeschichtungsarbeiten. Im Vertrag wurde die Geltung der VOB/B
sowie die Durchführung einer förmlichen Abnahme ausdrücklich
vereinbart. Nach Fertigstellung der Arbeiten legte das Unternehmen
Schlussrechnung, ohne eine förmliche Abnahme zu verlangen. Der
Auftraggeber zahlte die Hälfte der Vergütung ohne seinerseits auf die
vereinbarte förmliche Abnahme einzugehen. Später tauchen Mängel an den
Leistungen auf, deren Nachbesserung vom Auftraggeber unter Fristsetzung
gefordert wurde. Nach erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen wurde
eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, verbunden mit der
Androhung der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei
fruchtlosem Fristablauf. Der Unternehmer ist der Auffassung, dass der
Schadenersatzanspruch am Fehlen der förmlichen Abnahme scheitern würde.
Das OLG Düsseldorf bestätigt in dieser Entscheidung, dass auch bei
vereinbarter förmlicher Abnahme die Abnahmewirkungen stillschweigend
eintreten können. Beide Parteien seien auf die ausdrücklich vereinbarte
Durchführung der förmlichen Abnahme über einen längeren Zeitraum nicht
zurück gekommen. In der Übersendung der Schlussrechnung ohne auf die
förmliche Abnahme zurückzukommen, hat der Unternehmer zum Ausdruck
gebracht, dass er auf die förmliche Abnahme keinen Wert lege. Der
Auftraggeber selbst ist ebenfalls nicht auf die förmliche Abnahme
zurück gekommen und hat vielmehr durch einen Sachverständigen später
die Abnahmefähigkeit der Werkleistung feststellen lassen. Darüber
hinaus sind die Balkone in bestimmungsgemäßen Gebrauch genommen worden,
was ebenfalls für einen Verzicht des Auftraggebers auf die förmliche
Abnahme spricht.
Tipps:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass
Abnahmewirkungen auch ohne Zutun der Vertragsparteien eintreten können.
Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ist es deshalb stets anzuraten,
eine vereinbarte Abnahme ggf. im Beisein eines Sachverständigen
durchzuführen. Nur auf diese Weise kann rechtssicher das Ende des
Erfüllungsstadiums und der Beginn des Gewährleistungsstadiums
festgelegt werden. Darüber hinaus bietet die gemeinsame Abnahmebegehung
mit einem Sachverständigen die Möglichkeit, spätestens zur Abnahme
Mängel zu erkennen und den Auftragnehmer ggf. unter Androhung einer
Abnahmeverweigerung zu deren Beseitigung anzuhalten. Fordert der
Unternehmer eine vereinbarte förmliche Abnahme ein, sollte dieses
Angebot angenommen werden. Bei einem Schweigen des Auftraggebers auf
dieses Abnahmeersuchen kommt er mit dem Ablauf einer vom Auftragnehmer
gesetzten Nachfrist in Verzug mit der Abnahme, wodurch die
Abnahmewirkungen beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Leistung
eintreten.
Ein Beitrag von:
Rechstanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 135




