BGH, Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 79/02
1. Nimmt der
Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß, ist es im Regelfall ausreichend,
wenn der Auftraggeber die Richtigkeit der vom Auftragnehmer angesetzten
Massen in einem Werklohnprozess erheblich bestreitet.
2. Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Maßen des
Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten einer
Überprüfung der Massen nicht mehr möglich, muss der Auftraggeber im
Prozess vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder dass die
vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
Der Auftragnehmer war auf der Grundlage eines VOB/B-Vertrages für den
Auftraggeber mit Leistungen zu den Außenanlagen beauftragt. Ein
gemeinsames Aufmaß ist nicht errichtet worden. Das vom Auftragnehmer
einseitig genommene Aufmaß wurde vom Auftraggeber zunächst im Rahmen
der Rechnungsprüfung bestätigt. Im Verlaufe eines anschließend
geführten Werklohnprozesses ist durch den Auftraggeber eine eigene
Massenaufstellung eingereicht worden, verbunden mit dem Bestreiten des
vom Auftragnehmer gefertigten und von ihm zunächst bestätigten
Aufmaßes. Eine Begründung, weshalb die ursprünglich von ihm bestätigten
Massen unzutreffend seien, legte der Auftraggeber nicht vor.
Der Auftragnehmer war nach der Auffassung des BGH nicht daran
gehindert, die zuvor von ihm bestätigten Massen zu bestreiten. Der
Prüfvermerk auf den Aufmaßen des Unternehmers hätte nur dann zum
Ausschluss von materiell-rechtlichen Einwänden gegen die ermittelten
Massen geführt, wenn auf der Grundlage des Prüfmerks ein kausales
Schuldanerkenntnis abgeschlossen worden wäre oder der Auftraggeber
wegen des Prüfmerks und im Zusammenhang mit weiteren Umständen etwaige
Einwände verwirkt hätte. Die Bedingungen waren vorliegend jedoch nicht
erfüllt, weshalb das prozessuale Bestreiten des Auftraggebers zulässig
war. Infolge der zunächst durch den Auftraggeber bestätigten Massen war
dieser im Wege der Beweislastumkehr jedoch nunmehr verpflichtet, den
Beweis für seine entgegen seines Anerkenntnisses neu behaupteten Massen
zu erbringen. Die Überprüfung war wegen der nachfolgenden Arbeiten
nicht mehr möglich, so dass der Auftraggeber den Nachweis für seine
neuen Massen nicht erbringen konnte. Der Auftragnehmer erhielt seinen
Werklohn auf der Grundlage seiner ursprünglichen und vom Auftraggeber
ursprünglich bestätigten Massen.
Tipps:
Der BGH bestätigt in diesem Urteil noch einmal ausdrücklich, dass
der Prüfvermerk des Auftraggebers auf einem einseitigen Aufmaß kein
gemeinsames Aufmaß ersetzt und regelmäßig kein kausales
Schuldanerkenntnis beinhaltet. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für
eine Einigung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber hinsichtlich der
Ungewissheiten in dem einseitigen Aufmaß kann ein solches Anerkenntnis
des Auftraggebers grundsätzlich nicht angenommen werden. Das Aufmaß-
oder Rechnungsprüfungsergebnis des Bevollmächtigten Architekten erfüllt
die Voraussetzungen regelmäßig ebenfalls nicht. Die Parteien eines
Bauvertrages tun deshalb regelmäßig gut daran, die Aufmaße gemeinsam zu
erstellen und damit dem Streit zu entziehen.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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