OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 - 5 U 61/01
VOB/B § 13 Nr. 1, 7
Der AN muss die Kosten für den Ausbau und die Beseitigung der Fußbodenheizung des Fabrikats "Roth"
sowie die Kosten für den Einbau des Fabrikats "Velta" dem AN bezahlen. Der Werkvertrag wurde nach BGB "alter" Fassung abgeschlossen. Danach ist eine Leistung u. a. dann mangelhaft, wenn sie nicht die
zugesicherte Eigenschaft aufweist. (§ 633 Absatz 1 BGB a. F.)
1. Der vorliegende Sachverhalt ist ein typischer Fall in der Baupraxis. Es kommt immer
wieder vor, dass der AN ein anderes Fabrikat einbaut, als es im
Leistungsverzeichnis vereinbart war. Hinterher begründet er die
eigenmächtige Änderung damit, dass das eingebaute Fabrikat
gleichwertig ist und der AG damit nicht schlechter gestellt wird.
Dass diese eigenmächtige Änderung sehr teuer werden kann zeigt der vorliegende Fall,
den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte. Wenn, wie im vorliegenden Fall,
der AG ein bestimmtes Fabrikat ausdrücklich mit besonderen Eigenschaften
wünscht, so darf der AN nicht eigenmächtig hiervon abweichen.
Abzustellen ist auf den konkreten Sachverhalt und die speziellen Wünsche des Auftraggebers.
2. Auch nach "neuem BGB" Werkvertragsrecht und für Verträge, denen die VOB 2002
zugrunde liegt, führt der Fall zum gleichen Ergebnis. Das Gericht hat ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der AN dem AG statt der aufwendigen Neuherstellung nicht
etwa nur auf einen Minderungsanspruch verweisen kann. Dies ist immer dann
ausgeschlossen, wenn der AG ein objektiv berechtigtes Interesse an einer
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat, wie im vorliegenden Fall.
Der AG legte besonderen Wert auf die Steuerung einer Heizungsanlage im
Einzelraum. Dies stellt ein entscheidendes Kriterium für die Wahl des Fabrikates dar.
Volltext des OLG Düsseldorf
Dieser Textausschnitt stammt von www.nodig-bau.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 159




