BGH, Urteil vom 11.09.2003 – VII ZR 116/02
1. Der
Vereinbarung eines Pauschalpreisvertrages steht nicht entgegen, wenn
die Parteien auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungsverzeichnisses den Angebotsendpreis um einen bestimmten Betrag
mindern und abrunden.
2. Die Klausel in einem auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben geschlossenen
Pauschalpreisvertrages, nach der Mehr- und Mindermassen von 5 % als
vereinbart gelten, regelt das Mengenrisiko. Sie ist dahin zu verstehen,
dass bei einer nicht durch Planänderungen bedingten Mengenabweichung in
den einzelnen Positionen, die über 5 % hinaus geht, auf Verlangen ein
neuer Einheitspreis nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2, 3 VOB/B
gebildet werden muss. Bei der Preisbildung ist das übernommene
Mengenrisiko zu berücksichtigen.
Die Parteien schlossen einen Detailpauschalvertrag, dessen Grundlage
ein nach Positionen aufgegliedertes detailliertes Leistungsverzeichnis
für einen Rohbau war. Die Endsumme des Angebotes wurde herabgesetzt und
abgerundet und im Vertrag als Pauschalpreis benannt. Im Rahmen der
Abrechnung stritten sich die Parteien über einen Betrag in Höhe von ca.
1 Mio. DM. In einer Vielzahl von Positionen der Abrechnung lagen
Mindermengen von mehr als 5 % vor. Die Gesamtabrechnungssumme wich
jedoch um weniger als 5 % vom Pauschalpreis ab. Der Auftraggeber
begehrte eine Preisanpassung, während der Auftragnehmer bestritt, dass
die Zumutbarkeitsgrenze gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
überschritten sei.
Der BGH gab dem Auftraggeber recht. Er bewertete den Vertrag als
Pauschalvertrag, wobei die Pauschalierung in der Abrundung der
Angebotsendsumme zu sehen war. Für diesen Pauschalvertrag sah der BGH
die Voraussetzung des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B als erfüllt an, da
sich die entsprechende Vereinbarung des Vertrages hinsichtlich des
Mengenrisikos nur auf die Einzelposition und nicht auf die Gesamtsumme
bezog. Vom Wortlaut der Vereinbarung unter Ziffer 7 des Vertrages
galten Mehr- und Mindermassen von 5 % als vereinbart. Dies bezog sich
nach der Auffassung des BGH lediglich auf Mehr- oder Mindermassen der
Einzelpositionen, da es eine einheitliche Masseneinheit für den
gesamten Vertrag nicht gab. Darüber hinaus galt die Regelung nur für
Mengenabweichungen, die nicht durch Planungsänderungen bedingt waren.
Eine solche Klausel ermöglicht deshalb bereits die Preisanpassung bei
der Mengenänderung in einer Position um mehr als 5 %. Bei der auf
Verlangen vorzunehmenden Preisanpassung war jedoch das von den Parteien
übernommene Mengenrisiko zu beachten. Ausweislich der Formulierung
sollten erst Änderungen von mehr als 5 % der Mengen zu einer
Preisanpassung führen. Diese Risikoverteilung, dass geringere
Abweichungen von den Parteien vertraglich übernommen worden sind,
müssen deshalb bei der Preisanpassung berücksichtigt werden.
Mindermassen finden bei der Bildung des neuen Preises deshalb nur
insoweit Berücksichtigung, als sie 5 % der geschätzten Massen
überschreiten.
Praxistipps
Der BGH bemisst vorliegend nicht, wie sonst üblich, das
Pauschalpreisrisiko an der Gesamtsumme, sondern am Wert der einzelnen
Position. Dies ist auf die konkrete Formulierung in dem geschlossenen
Vertrag zurückzuführen, wonach Mehr- und Mindermassen von 5 % als
vereinbart gelten. Diese Klausel bezieht sich auf die Massen der
Einzelpositionen, da es keine einheitliche Mengenbezeichnung des
gesamten Vertrages gibt. Die Leistungen werden nach laufenden Metern,
Kubikmetern oder ähnlichen Einheiten pro Position abgerechnet, so dass
Mehr- oder Mindermassen auch jeweils nur konkret auf die Einzelposition
ermittelt werden können. Bei den sonst üblichen allgemeinen
Formulierungen des Pauschalpreisrisikos wird die Zumutbarkeitsgrenze
des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B über die Gesamtsumme der Abrechnung
und deren Vergleich mit der Pauschalangebotssumme ermittelt. Die
Zumutbarkeitsgrenze wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung dabei
häufig bei ca. 20 % angesetzt.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 164




