OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 – 23 U 204/02
1.
Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen eines Detail-Pauschalvertrages das
Leistungsverzeichnis und vereinbaren die Parteien die Geltung einer
Komplettheizklausel, trägt der Auftragnehmer das Risiko nicht
berücksichtigter Mengen. Die Reichweite einer solchen Klausel bestimmt
sich danach, was der Auftragnehmer als Komplettheitserfordernis
erkennen konnte.
2. Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältige Prüfung erkennen können,
dass seine Mengenberechnungen mit Unwägbarkeiten verbunden sind, steht
im kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage zu.
Der Auftraggeber sucht sich einen Auftragnehmer, der ihm die Leistungen
zur Sanierung von Stahlbetondecken anbieten soll. Der Auftragnehmer
untersucht mit einem Sachverständigen die zu bearbeitenden Decken und
unterbreitet dem Auftraggeber daraufhin ein selbst erarbeitetes
detailliertes Leistungsverzeichnis als Angebot. Im Auftragsschreiben
wird durch den Auftraggeber festgelegt, dass der angebotene Preis einen
„Pauschalen Einheitspreis“ für die komplette Sanierung darstellt und
die Vergütung alle notwendigen Leistungen umfasst, selbst dann, wenn
sie nicht im LV enthalten sind. Der Auftragnehmer akzeptiert dieses
Auftragsschreiben und beginnt widerspruchslos mit den Leistungen. Der
Auftragnehmer braucht schließlich doch erhebliche Mehrmengen an
Material, als ursprünglich angeboten. Der Auftraggeber lehnt
zusätzliche Vergütung unter Hinweis auf die Komplettheitsklausel ab.
Das Gericht stellt sich auf die Seite des Auftraggebers. Da das
Leistungsverzeichnis und die darin ermittelten Massen vom Auftragnehmer
selbst stammen, bestehen keine Bedenken, dem Auftragnehmer sowohl
individualvertraglich als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit einer Komplettheitsklausel das Mengenrisiko aufzuerlegen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer, wie hier, die geschuldete
Leistung hinreichend deutlich erkennen konnte. Davon ist vorliegend
auszugehen, da der Auftragnehmer Gelegenheit für eigene Untersuchungen
hatte und diese auch wahrgenommen hat. Das von ihm als Angebot
erstellte Leistungsverzeichnis basiert auf den eigenen Untersuchungen
mit Hilfe des Sachverständigen. Aus diesem Grund scheidet ein Anspruch
auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.
Ein solcher Anspruch kommt nicht in Betracht, da sich ein von einer
Partei übernommenes Risiko durch die Störung realisiert hat.
Praxistipp
Die Frage der Wirksamkeit von Komplettheitsklauseln ist in der
Rechtsprechung uneinheitlich bewertet. In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird eine solche Klausel regelmäßig unwirksam sein
(OLG München BauR 1990, 767). Im Rahmen der Individualvereinbarung,
wenn die Parteien im Verhandlungswege zu einem funktional beschriebenen
Leistungsumfang mit Pauschalvergütung gelangen, kann eine solche
Klausel zulässig sein (BGH IBR 2003, 343). In der vorliegenden
Entscheidung hat das OLG Düsseldorf die Komplettheitsklausel als
zulässig angesehen, weil der Auftragnehmer selbst angeboten hat und er
aufgrund seiner eigenen umfassenden Untersuchungen im Vorfeld ein
genaues Bild hinsichtlich des Umfangs der zu übernehmenden Risiken
machen konnte. Derartige Untersuchungsmöglichkeiten sollten dann
möglichst intensiv wahrgenommen werden, will man als Auftragnehmer vor
unangenehmen Überraschungen bewahrt bleiben. Anderenfalls besteht
zumindest die Möglichkeit, sich durch entsprechende Öffnungsklauseln
gegen das Risiko der unvollständigen Eigenleistungsbeschreibung
abzusichern.
Volltext beim OLG Düsseldorf
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 165




