OLG Köln, Urteil vom 28.05.2003 – 11 U 150/01
Eine
unwirksame Kündigungserklärung in Verbindung mit einer entsprechenden
Reaktion der anderen Vertragspartei kann eine einverständliche
Vertragsaufhebung darstellen.
Die einvernehmliche Vertragsaufhebung steht einem
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1
VOB/B nicht entgegen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung
die Voraussetzungen einer Kündigung durch den Auftraggeber vorliegen.
Soll der Auftraggeber als selbständiger Subunternehmer die Gewerke
Heizung und Sanitär übernehmen und wird er stattdessen auf der
Baustelle vom Hauptunternehmer wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, so darf
er die Arbeiten einstellen.
Im Rahmen eines
VOB-Subunternehmervertrages wurde der Auftragnehmer mit der
Durchführung von Heizungs- und Sanitärarbeiten zum Pauschalpreis von
227.000,00 DM beauftragt. Der Auftragnehmer begann mit seinen
Leistungen am 01.09.1997. Der Auftraggeber hatte seine eigenen
Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen. Der Auftragnehmer, der
als Subunternehmer eingesetzt war, wurde vom Auftraggeber wie dessen
eigene Mitarbeiter eingesetzt. Sie hatten bereits begonnene Arbeiten
fortzusetzen, so dass eine Abgrenzung der jeweiligen Leistungen,
insbesondere auch zu Abrechnungs- und Haftungsfragen, nicht möglich
war. Durch den Auftragnehmer wurde mit nicht unterschriebenem
Anschreiben vom 03.09.1997 an den Auftraggeber mitgeteilt, dass unter
den vorher nicht bekannten Umständen, wie sie an dem Bauvorhaben
bestehen, der Auftrag nicht ausgeführt werden könnte. Seitens des
Auftraggebers wurde unverzüglich am nachfolgenden Tag die Kündigung des
Auftragnehmers unter Hinweis auf die Formunwirksamkeit bestätigt und
Schadenersatzansprüche angekündigt. Diese wurden nach Abschluss des
Bauvorhabens in Höhe von ca. 308.000,00 DM geltend gemacht.
Das OLG Köln versagt dem Auftraggeber diesen Anspruch. In Anlehnung
an die Rechtsprechung des BGH (MDR 1973, 843) hat es eine
einvernehmliche Vertragsaufhebung bejaht. Das Kündigungsschreiben vom
03.09.1997 war unwirksam, weil die Schriftform gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1
BVOB/B (Unterschrift) fehlte. Durch den Auftraggeber wurde auf dieses
Schreiben jedoch in der Form reagiert, dass er auf der
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht bestehe. Dies sei als
einvernehmliche Vertragsaufhebung zu bewerten. Dies alleine hinderte
die Entstehung von Schadenersatzansprüchen jedoch nicht, wenn
vorliegend zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung die
Kündigungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B vorgelegen haben.
Dies hat das OLG Köln für den Auftraggeber nicht bestätigt. Vielmehr
war der Auftragnehmer aufgrund der geschilderten Situation berechtigt,
die Arbeiten einzustellen.
Praxistipp
Unabhängig von der im Einzelfall zu bewertenden Frage, ob eine
einvernehmliche Vertragsaufhebung stattgefunden hat, ist die
Entscheidung wegen der Erhaltung der Schadensersatzmöglichkeit in
diesem Fall bemerkenswert.
OLG Köln IBR 2004, 63
Ein Beitrag
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 167




