BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00
Der
Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche
ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann
eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die
freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener
Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten
Produktivitätsverlusten geführt haben, die durch
Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den
Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind
auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.
Wird ein Bauvorhaben errichtet, ist maßgeblich für die Beziehungen der
Vertragsparteien die vertragliche Vereinbarung. Für den Vertrag kann
das Werkvertragsrecht des BGB gelten, im Übrigen kann auch die VOB/B
vereinbart werden. Kommt es zu Behinderungen und Unterbrechungen der
Ausführung, enthält § 6 VOB/B entsprechende Regelungen. Soweit sich der
Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, in der ordnungsgemäßen
Ausführung seiner Leistung behindert sieht, hat er dieses dem Bauherren
unverzüglich anzuzeigen.
Hiervon kann er absehen, wenn dem Auftraggeber
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ausführungsfristen
verlängern, z. B. durch Umstände aus dem Risikobereich des
Auftraggebers. Die VOB enthält sodann auch Regelungen, wie die
Fristverlängerung zu berechnen ist. Soweit die Unterbrechung länger als
3 Monate dauert, besteht im Übrigen die Kündigungsmöglichkeit für die
Parteien mit einer sodann folgenden Abrechnung des Bauvorhabens.
Ein Beitrag von
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 175




