BGH, Urteil vom 07.07.98 - X ZR 17/97
Bei der
Ausschreibung eines staatlichen Bauamtes für Tischlerarbeiten werden
vom Bauherrn nach eigener Schätzung rund DM 350.000,00 Kosten erwartet.
Die eingegangenen Angebote liegen zwischen DM 305.000,00 und DM 476.000
DM. Noch vor Erteilung des Zuschlages erklärt der Mindestbietende,
irrtümlich die Transport- und Montagekosten nicht eingerechnet zu haben
und bittet um Entlassung aus der Wertung. Dies lehnt das Bauamt ab und
erteilt ihm den Auftrag. Da der Auftragnehmer den Auftrag nicht
ausführt, wird ihm nach Fristsetzung gekündigt. Durch die Beauftragung
einer anderen Fachfirma entstehen mehr Kosten in Höhe von rund einer
viertel Million DM, die der Auftraggeber gegen den Bieter einklagt.
Der BGH gibt dem Auftraggeber vollumfänglich recht, weil der Bieter
nicht wegen Irrtums anfechten könne, da sich seine Fehleinschätzung
nicht auf den Preis selbst beziehe, sondern nur auf dessen
Zustandekommen. Hierbei handle es sich um einen unbeachtlichen
Motivirrtum, der von der Anfechtungsregelung nicht erfaßt sei. Dies
würde sogar für einen vom Auftraggeber erkannten oder einen treuwidrig
nicht zur Kenntnis genommenen Irrtum gelten.
Ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers, das den Auftragnehmer
zur Lösung vom Vertrag berechtige, könnte nur dann angenommen werden,
wenn die Ausführung der Leistung für den Auftragnehmer schlechterdings
unzumutbar sei, da sie ihn in erheblichste Schwierigkeiten bis hin zur
Existenzgefährdung bringen könne. Dies liege allerdings nicht vor, da
die Abweichung von der geschätzten Kostensumme so gering sei, daß der
Bauherr nicht von einer Existenzgefährdung des Auftragnehmers habe
ausgehen müssen.
Praxistip: Wenn Sie einen Kalkulationsirrtum eines Bieters
erkennen, der zu erkennbar zu günstigen Preisen führt, können Sie also
ruhigen Gewissens dem Bauherrn raten, dennoch selbst bei Erkennen
dieses Irrtums den Bieter zu beauftragen, da dieser gezwungen ist, das
Objekt zu den Konditionen seines Angebotes durchzuführen, auch wenn
dies für ihn einen Verlust bedeutet.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 189




